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S. 259.
272 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
660.
Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der
Bestimmungen in den &§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats
ein, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis
sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines
Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf.
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder
oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung
mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats
der Beschäftigung ab gerechnet.
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des
Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende
Ereignis sich zugetragen hat.
6§ 60 a.
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so
kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vor-
schriften der Sh 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie
wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte.
§61.
Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder
ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.
1/ 62.
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nötigenfalls
hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienst-
behörde unter Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu
gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung
in den Ruhestand vorliege.
/l3.
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (5 62)
innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in
derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionierung selbst
nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe
desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in dem ihm