Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Zwangsweise 
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stand. 
S. 259. 
272 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
660. 
Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der 
Bestimmungen in den &§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats 
ein, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis 
sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines 
Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf. 
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder 
oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung 
mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats 
der Beschäftigung ab gerechnet. 
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des 
Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende 
Ereignis sich zugetragen hat. 
6§ 60 a. 
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr 
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so 
kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vor- 
schriften der Sh 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie 
wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte. 
§61. 
Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder 
ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts- 
pflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden. 
1/ 62. 
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in 
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nötigenfalls 
hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienst- 
behörde unter Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu 
gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung 
in den Ruhestand vorliege. 
/l3. 
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (5 62) 
innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in 
derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionierung selbst 
nachgesucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe 
desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in dem ihm
	        
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