Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 273
die Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mit-
geteilt ist.
664.
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhe-
stand Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde,
ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichs-
behörde zu beanftragende Beamte die streitigen Tatsachen zu er-
örtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu
vernehmen und dem zu pensionierenden Beamten oder dessen Kurator
zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen.
Zum Schlusse ist der zu pensionierende Beamte oder dessen
Kurator über das Ergebnis der Ermittelungen mit seiner Erklärung
und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zu-
zuziehen.
/ 65.
Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde
eingereicht, welche geeigneten Falles eine Vervollständigung der Er-
mittelungen anordnet.
Die baren Auslagen für die durch die Schuld des zu pen-
sionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen
demselben zur Last.
/ 66.
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt
die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrate.
In betreff der Übrigen Beamten steht die Entscheidung der
obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte
binnen einer Frist von] vier Wochen nach deren Empfange den S. 20.
Rekurs an den Bundesrat. Des Rekursrechts ungeachtet kann der
Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amts-
verwaltung vorläufig enthoben werden.
6 67.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des
Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhe-
stand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der
obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist-
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 18