Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 273 
  
die Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mit- 
geteilt ist. 
664. 
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhe- 
stand Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde, 
ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei. 
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichs- 
behörde zu beanftragende Beamte die streitigen Tatsachen zu er- 
örtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu 
vernehmen und dem zu pensionierenden Beamten oder dessen Kurator 
zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. 
Zum Schlusse ist der zu pensionierende Beamte oder dessen 
Kurator über das Ergebnis der Ermittelungen mit seiner Erklärung 
und seinem Antrage zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zu- 
zuziehen. 
/ 65. 
Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde 
eingereicht, welche geeigneten Falles eine Vervollständigung der Er- 
mittelungen anordnet. 
Die baren Auslagen für die durch die Schuld des zu pen- 
sionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen 
demselben zur Last. 
/ 66. 
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt 
die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser 
im Einvernehmen mit dem Bundesrate. 
In betreff der Übrigen Beamten steht die Entscheidung der 
obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte 
binnen einer Frist von] vier Wochen nach deren Empfange den S. 20. 
Rekurs an den Bundesrat. Des Rekursrechts ungeachtet kann der 
Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amts- 
verwaltung vorläufig enthoben werden. 
6 67. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des 
Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhe- 
stand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der 
obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist- 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 18
	        
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