Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 279
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in
deren Bezirke der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förm-
lichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und
wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich befindet, die Disziplinar=
kammer in Potsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinar=
kammern werden vom Disziplinarhof entschieden.
89.
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der
Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richter-
licher Stellung in einem Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen
Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und
wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern
gehören.
5 90.
Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft
oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von
Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen
Disziplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch
den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an deren Stelle.
1 – 91. S. 265.
Der Disziplinarhof besteht aus 11 Mitgliedern, von denen
wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der
Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichsgerichts
gehören müssen. ç
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen
Disziplinarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende
und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern
gehören.
;6#9#2.
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, insbesondere
die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die
richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen
haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Disziplinar-
hof zu entwerfen und dem Bundesrate zur Bestätigung ein-
zureichen hat.