Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 279 
  
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in 
deren Bezirke der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förm- 
lichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und 
wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich befindet, die Disziplinar= 
kammer in Potsdam. 
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinar= 
kammern werden vom Disziplinarhof entschieden. 
89. 
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der 
Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richter- 
licher Stellung in einem Bundesstaate sein. 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen 
Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und 
wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern 
gehören. 
5 90. 
Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft 
oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von 
Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen 
Disziplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch 
den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an deren Stelle. 
1 – 91. S. 265. 
Der Disziplinarhof besteht aus 11 Mitgliedern, von denen 
wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der 
Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichsgerichts 
gehören müssen. ç 
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen 
Disziplinarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende 
und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern 
gehören. 
;6#9#2. 
Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, insbesondere 
die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die 
richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen 
haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Disziplinar- 
hof zu entwerfen und dem Bundesrate zur Bestätigung ein- 
zureichen hat.
	        
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