Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

302 Anhang I. Elsaß-Lothringen. 
§5 10 des Gesetzes gab ihm „bei Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit“ diktatorische Gewalten. 
IV. Nachdem gemäß dem Vereinigungs-Gesetze v. 9. Juni 
1871 §5 2 durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesrates Art. 33 und die Abschnitte VIII und VII der Reichs- 
verfassung schon früher in den Reichslanden eingeführt worden 
waren, wurde durch das „Gesetz, betr. die Einführung der 
Verfassung des Deutschen Reiches. Vom 25. Juni 1873“ 
(Rol. 1873 S. 161; Gesetzbl. f. Elsaß-Lothr. 1873 S. 131) 
die ganze Reichsverfassung mit dem 1. Jannar 1874 für die Reichs- 
lande in Kraft gestellt (§ 1). Nach 65 3 sollten dort 15 Abgeord- 
nete zum Deutschen Reichstage gewählt werden. 
Aus der Einführung der Reichsverfassung wurde die staats- 
rechtlich gar nicht gebotene Folgerung gezogen, daß vom 1. Jannar 
1874 auch Elsaß-Lothringische „Landesgesetze"“ vom Kaiser mit 
Genehmigung von Bundesrat und Reichstag erlassen werden sollten. 
Bezüglich ihrer aber nahm der Kaiser am Sanktionsrechte teil. 
V. Der „Allerhöchste Erlaß, betr. die Einrichtung 
eines berathenden Landes-Ausschusses für Elsaß-Leth- 
ringen. Vom 29. Oktober 1874“.1(6 Bl. für Elsaß-Lothringen 
1874 S. 37. 38) ermächtigte den Reichskanzler, in Zukunft Ent- 
würfe von Elsaß-Lothringischen Landesgesetzen einschließlich des 
Landeshaushalts-Etats „einem aus Mitgliedern der Bezirkstage 
(s. oben s. III) zu bildenden Landesausschuß zur gutachtlichen 
Berathung vorzulegen“, bevor sie dem Bundesrat und dem Reichs- 
tage zugingen. „Der Landes-Ausschuß wird . derart g bildet, 
daß die Bezirkstage eingeladen werden, je zehn ihrer Mitglieder 
lauf je 3 Jahre] dazu zu wählen, sowie drei Stellvertreter", welche 
im Fall der Behinderung ordentlicher Mitglieder einberufen werden 
sollen. 
VI. Der Landesausschuß wurde eine Art Elsaß-Loth- 
ringischen Parlamentes durch das Reichs-„Gesetz, betr. 
die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Vom 
2. Mai 1877“ (ReBl. 1877 S. 491). Dies Gesetz behielt in 
6&2 den oben s. III gezeichneten Weg der Landesgesetzgebung offen, 
bestimmte aber in 9 1, solche einschließlich des Landes-Etatsgesetzes 
könnten auch vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates und 
des Landesausschusses erlassen werden. 
VII. Schen nach kaum zwei Jahren erging das Reichs-,Gesetz, 
betr. die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Loth- 
ringens. Vom 4. Juli 1879“, das eine besondere Landes- 
 
	        
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