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306 Anhang I. Elsaß-Lothringen.
!Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Ob-
liegenheiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die
Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Verordnungen
dem Reichskanzler in elsaß -lothringischen Landesangelegenheiten
überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die
in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen.
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten
zum Bundesrate.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch
die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter residiert in Straßburg.
b
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse
übertragen. Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt, die vom Reichskanzler gegenzu-
zeichnen ist.
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft
der ihm zustehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
§ 4.
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung
landesherrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär ver-
treten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die
Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem
Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878
(Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat.
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende
Amtshandlung selbst vorzunehmen.
" 85.
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zu-
stimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen.
Die Übereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem
Gesetz erforderlich.
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkün-
dung an. Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer
Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese