308 Anhang I. Elsaß-Lothringen.
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar
und Mühlhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte
aus ihrer Mitte wählen,
je ein von den Handelskammern zu Straßburg Metz,
Colmar und Mühlhausen gewählter Vertreter,
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der
Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß,
Unterelsaß und Lothringen gewählte Vertreter, deren
je einer aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer
sein muß, -
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte
Vertreter;
III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche
der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die
Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der
übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
S. W38. ] Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach
Maßgabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzu-
nehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß-Lothringen
ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind.
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter
des Arbeiterstandes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz
eine Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter
übertragen werden kann.
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder
dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl
oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf
dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der ersten
Kammer. ß
7.
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor.
D
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen
von fünf Jahren neu gewählt.
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Ab-
geordnete an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statt-
halters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt
gemacht wird.