Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

308 Anhang I. Elsaß-Lothringen. 
  
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar 
und Mühlhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte 
aus ihrer Mitte wählen, 
je ein von den Handelskammern zu Straßburg Metz, 
Colmar und Mühlhausen gewählter Vertreter, 
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der 
Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, 
Unterelsaß und Lothringen gewählte Vertreter, deren 
je einer aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer 
sein muß, - 
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte 
Vertreter; 
III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche 
der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die 
Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der 
übrigen Mitglieder nicht übersteigen. 
S. W38. ] Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach 
Maßgabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzu- 
nehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß-Lothringen 
ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind. 
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter 
des Arbeiterstandes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz 
eine Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter 
übertragen werden kann. 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder 
dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl 
oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf 
dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraus- 
setzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der ersten 
Kammer. ß 
7. 
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. 
D 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen 
von fünf Jahren neu gewählt. 
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Ab- 
geordnete an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statt- 
halters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt 
gemacht wird.
	        
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