Verfaffung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 309
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage
der allgemeinen Wahlen fünf Jahre verflossen find.
89.
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Land-
tagsmitglieder entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu
seiner Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts.
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt,
der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur
zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen
auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen
nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Abf. 1
bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen.
Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl
ihrer Mitglieder vorzulegen.
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 be-
zeichnete Gericht auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied
angehört.
18 10. S. 2#0.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer ein besoldetes Reichs-
oder Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienst in
ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang over ein höheres Ge-
halt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides
nur durch neue Wahl wieder erlangen.
*#-11.
Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt
und geschlossen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den
Schluß der Sitzungsperiode zur Folge.
*12.
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs-
periode nicht wiederholt werden.
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen
wieder versammelt werden.