Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

318 Anlage I. Elsaß-Lothringen. 
  
Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerde- 
führer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von letzterem in der 
Wählerliste zu berücksichtigen. 
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. 
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich der- 
jenigen Anderungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene 
Einwendungen notwendig werden, geschlossen. 
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden 
alsbald Ausweiskarten übersandt. 
86. 
Mit Genehmigung der Gemeindeauffichtsbehörde kann der 
Bürgermeister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in 
Stimmbezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem 
Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate 
angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor 
Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vor- 
schrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen 
Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen 
anderen verlegt. 
87. 
Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch 
den Bürgermeister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels 
ortsüblicher Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß den Raum, 
in dem die Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl 
und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Ab- 
grenzung bezeichnen. 
Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht 
Stunden; sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß 
muß fpätestens auf 6 Uhr Abends festgesetzt werden. 
Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 
8 8. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm- 
zettels in eine abgeschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen 
sollen den im Verordnungswege zu erlassenden Normativbestim- 
mungen entsprechen. 
Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein 
äußeres Kennzeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem 
mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kenn- 
zeichen haben darf, abzugeben.
	        
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