Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 21 
  
ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die 
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom 
Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden 
von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser 
Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes re. mit 
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder 
wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten 
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, 
vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten 
anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen An- 
gelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jeder- 
zeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu ver- 
treten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des 
Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleich- 
zeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes- 
rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
S. 60. 
IV. Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
u, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser 
2 das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und 
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß 
ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
	        
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