Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

24 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben 
für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre 
Entlassung zu verfügen. 
  
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exe- 
kution angehalten werden. Diese Exekution ist 
a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im 
Verzuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu 
vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu 
beschließen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Segquestration des betreffenden 
Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In 
den unter a. bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von An- 
ordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe, 
ungesäumt Kenntniß zu geben. 
  
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines 
Reichswahlgesetzes nach Maaßgabe des Gesetzes zu erfolgen 
haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen 
Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
Reichstag.
	        
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