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38 BVerfafsung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des
Zollvereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865. auch auf die-
jenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche
den Deutschen Zoll= und Handelsvereine zur Zeit nicht an-
gehören.
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des
Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs
für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundes-
gesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren
Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landes-
hoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an
Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem
Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz-
teren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisen-
bahn---Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An-
legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, wer-
den, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze
Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchs-
recht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen
nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundes-
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen
rtefs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem
Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen
Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über-
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizei-Reglements eingestchr werden. Der Bund hat
dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die
Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden