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Es hat daher m. E. sein Bewenden dabei, daß der
Militärbefehishaber auch beim Erlaß der Verbote gemäß
& 9b an die bestehenden Reichs- und Landesgesetze ge-
bunden ist.
Daraus ergibt sich, daß der Militärbefehlshaber An-
ordnungen, die bereits durch Reichs- oder Landesgesetz
oder durch kaiserliche Verordnung geregelt und unter
Strafe gestellt sind, auf Grund des S 9b hinsichtlich des
Strafmaßes nicht erweitern kann, weil dies ein Akt der
Gesetzgebung sein würde, die dem Militärbefehlshaber
nicht zusteht. Dagegen kann der Militärbefehlshaber Aus-
führungsbestimmungen und Ergänzungen bestehender Ge-
setze, soweit sie ım Interesse der Öffentlichen Sicherheit
notwendig sind, grundsätzlich mit der Strafe des $ 9b
belegen.
5) Der Militärbefehlshaber kann seine eigenen Verbote
wieder aufheben und abändern, auch verschärfen oder ab-
mildern (z. B. RG. 1. Juli 1915 III 294/15).
Bei einer etwaigen Einschränkung oder Aufhebung
eines Verbots kann sich aber der Täter, um eine gerin-
gere Strafe oder Freisprechung zu erreichen, nicht auf
$ 2 II StGB. berufen; denn die Anordnung des Militär-
befehishabers ist nicht selbst das Strafgesetz, auch wenn
auf $ 9b BZG. verwiesen oder dieser wörtlich wiederholt
ist. Das anzuwendende Strafgesetz bleibt auch in solchen
Fällen der unveränderte 8 Ib.
(RG. 1. Juli 1915 III 294/15, ferner OLG. Hamm
v. 15. Juni 1915, DJZ, 1915, S. 867; vgl. auch RG. v.
29. Sept. 1915 IV 447/15: »Die Bundesratsverordnung
vom 26. März 1915 über die Beschränkung des Brannt-
weinausschanks ist einem älteren Ausschankverbot des
Militärbefehlshabers gegenüber nicht das üngere mildere