Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

58 Versassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis 
zum 31. Dezember 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung 
von 1867. normirt, und wird pro rata derselben von den 
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird 
die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundes- 
gesetzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen 
Bundesgebiete die gesammte Preußische Militairgesetzgebung 
ungesäumt einzuführen, sowohl die Geste selbst, als die zu 
ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen 
Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das 
Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair- 
Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845., die Verordnung 
über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen 
über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, 
Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung 
u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung 
ist jedoch ausgeschlossen. 
Na#ch gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegs- 
organisation wird das Bundespräsidium ein umsfassendes 
Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe 
zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 
Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundes- 
heer und die zu demselben Lehörigen Einrichtungen sind bis 
zum 31. Dezember 1871. dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 
225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, 
als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. 
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
Die Zahlung dieser Beitrige beginnt mit dem ersten des 
Monats nach Publikation der Bundesverfassung. 
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beträge von 
den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundekasse fortgezahlt 
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60. 
interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange fest- 
gehalten, bis sie durch ein Wueges abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundes- 
heer und dessen Einrichtungen wird durchdas Etatsgesetz festgestellt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.