Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 59
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis
zum 31. Dezember 1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung
von 1867. normirt, und wird pro rata derselben von den
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird
die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichs-
gesetzgebung festgestellt.
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Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen
Reiche die gesammte Kreußücche Militairgesetzgebung ungesäumt
einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Aus-
führung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements,
Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-
Strafgesetzbuch vom 3. April 1845., die Militair-Strafgerichts-
ordnung vom 3. April 1845., die Verordnung über die Ehren-
gerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen über Aus-
hebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Einquar-
tierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w.
für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist je-
doch zugeissuften. öih der Kr
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation
des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militair-
gesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungs-
mäßigen Beschlußschsung vorgelegt werden.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind
bis zum 31. Dezember 1871. i dem Kaiser jährlich sovielmal Ss. 16
225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwwanzig Thaler,
als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60.
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beiträge von
den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60.
interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange fest-
gehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe nie das gesammte Reichs-
bers lund dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz fest-
gestellt. «