Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

76 Anlage 1. I. Die Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. 
  
gleich die Verpflichtung für jeden einzelnen Uferstaat feststellt, für 
Deckung des Bedarfs pro rata des Lastengehalts der Handels- 
Marine aufzukommen. Durch dasselbe Gesetz wird der Maßstab 
festgestellt, nach welchem die Mannschafts-Gestellungen für die 
Marine auf diejenigen des Landheeres des Bundes in Abzug ge- 
bracht werden. 
Art. K.5 
Die Landmacht des Bundes wird in 2 Bundesheere ein- 
getheilt, die Nordarmee und die Südarmee. 
In Krieg und Frieden ist Seine Majestät der König von 
Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nord-Armee, Seine Majestät 
der König von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee. 
Jeder der beiden Bundesoberfeldherrn hat das Recht und die 
Pflicht dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb der von ihm be- 
sehligten Armee die bundesbeschlußmäßigen Contingente vollzählig 
und kriegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit 
in der Organisation, Formation, in Bewaffnung und Commando, 
in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation 
der Offiziere hergestellt wird. 
Das Recht unter Voraussetzung übereinstimmender Vorbildung 
bis zur Grenze des eigenen Contingentes die Offiziere zu ernennen, 
steht jerer Regierung zu, diejenigen Commandos, unter welchen 
mehr als ein Contingent steht, besetzt der Oberfeldherr. Dieselben 
müssen auch im Frieden jederzeit besetzt und in Funktion sein, nach 
Maßgabe der Heereseintheilung, wie sie bisher in der Preußischen 
resp. Bayerischen Armee stattfindet, so daß mindestens für je 
3 Bataillone 1 Regiments-Commandeur, für höchstens 3 Regi- 
menter 1 Brigade-Commandeur, für je 2 Brigaden 1 Diorisionär 
und für jedes Corps der Bundesarmee der commandirende General 
jederzeit in Funktion ist. 
Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner Ueber- 
zeugung dringenden Fällen, die kriegsbereite Aufstellung jedes 
Theiles der von ihm befehligten Bundes-Armee innerhalb des Ge- 
bietes der letzteren, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch Bun- 
desbeschluß anzuordnen und verpflichten sich die Bundesregierungen 
eine solche Anordnung in Betreff ihrer Contingente unverzüglich 
auszuführen. · 
Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, mit 
der National-Vertretung zu vereinbarendes Militärbudget für Feld- 
armee und Festungswesen, aus Matrikularbeiträgen der zu dem 
betreffenden Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet.
	        
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