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8 Verfassung von Lübeck.
Wahlkammern geschehen ist, werden die Mitglieder derselben
aufgefordert, sich wieder in den Rathssaal zu begeben. Der
Vorsitzende jeder Wahlkammer nennt sodann den von dieser
Vorgeschlagenen. Haben sämmtliche Wahlkammern dieselbe
Person in Vorschlag gebracht, so erklärt der im Senate den
Vorsitz führende Bürgermeister diese sofort als zum Mitgliede
des Senates erwählt. Sind aber zwei oder drei ver-
schiedene Personen vorgeschlagen, so ist durch die Wahl-
versammlung einer der Vorgeschlagenen nach unbedingter
Stimmenmehrheit, durch geheime Abstimmung mittelst Stimm-
zettel, zu wählen, ohne daß eine weitere Besprechung über die
in Vorschlag gebrachten Personen stattfindet. »
,§.10.WennunterdreiVorgeschlagenendieStimmen
sich dergestalt vertheilen, daß keiner derselben die Mehrheit aller
abgegebenen Stimmen erhält, so wird die Wahl unter Weglas-
sung Desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen gefallen
sind, fortgesetzt.
Sollten jedoch alle drei Vorgeschlagenen oder zwei der-
selben neben dem Dritten eine gleiche Stimmenzahl erhalten,
so wird zuvörderst versucht, durch eine Wiederholung der Ab-
stimmung die Stimmengleichheit zu beseitigen; mißlingt aber
dieser Versuch, so werden aus sämmtlichen Theilnehmern an der
Wahlhandlung fünf Obmänner ausgeloost, welche in ein be-
sonderes Zimmer treten und dort nach Stimmenmehrheit zu
entscheiden haben, wer von denjenigen Vorgeschlagenen, auf
welche eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, von der Wahl-
liste wegzulassen ist, worauf über die auf derselben verbleiben-
den Personen von Neuem abgestimmt wird.
Ergiebt sich Stimmengleichheit für zwei auf der Wahl-
liste verbliebene Personen und wird auch diese bei einer boch=
maligen Umstimmung nicht beseitigt, so wird in gleicher Weise
mit der Ausloosung von fünf Obmännern verfahren, welche
in diesem Falle nach Stimmenmehrheit über einen der beiden
Vorgeschlagenen sich zu vereinigen haben. Der von ihnen
Genannte wird sodann durch den im Senate den Vorsitz führen-
den Bürgermeister für gewählt erklärt. ·
Würde einer der Wahlbürger selbst unter den von den
Wahlkammern Vorgeschlagenen oder unter denjenigen sich be-
finden, welche nach wiederholtem Wahlversuche gleich viele
Stimmen erhalten haben, so kann er zwar in jenem Falle an
der Wahl Theil nehmen, in diesem aber nicht zum Obmann
ausgeloost werden.