Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 39
II. Wahlbehörden.
88.
Alle Wahlen werden vom Senat angeordnet.
89.
Die Ausführung der Wahlen wird von der Zentralwahlkommission
geleitet und beaufsichtigt.
Die Zentralwahlkommission besteht aus zwei Mitgliedern des
Senats, zwei Mitgliedern des Bürgerausschusses und den fünf durch
die Bürgerschaft erwählten Mitgliedern der Steuerdeputation.
8101.
Für die Wahlen werden von der Zentralwahlkommission Wahl-
stellen in einer dem Bedürfnisse entsprechenden Zahl eingerichtet und
jeder Wahlstelle ein räumlich abgegrenzter Bezirk zugelegt. Bei Bildung
der Bezirke ist im Stadtgebiet auf die Stadtteilsgrenzen, im Land-
gebiet auf die Gemeindegrenzen tunlichst Rücksicht zu nehmen.
Für die Wahlen der von den Mitgliedern des Senats, der
Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden zu wählen-
den Abgeordneten erfolgt die Zuteilung der Wähler zu den einzelnen
Wahlstellen nicht nach räumlich abgegrenzten Bezirken, sondern nach
dem Alphabet.
811.
Zur Leitung der Wahlhandlung wird von der Zentralwahl-
kommission für jede Wahlstelle eine besondere Wahlkommission gebildet.
Jede Wahlkommission für die Wahl der von den Mitgliedern
des Senats, der Bürgerschaft, der Gerichte und der Verwaltungs-=
behörden zu wählenden Abgeordneten besteht aus zwei Mitglievern
der Zentralwahlkommission und vier von diesen vorzuschlagenden,
zur Teilnahme an der Wahl berechtigten Bürgern.
Für die übrigen Wahlen besteht jede im Stadtgebiet zu bildende
Wahlkommission aus zwei Steuerschätzungsbürgern und vier auf deren
Vorschlag von der Zentralwahlkommission zu bestimmenden wahlberech-
tigten Bürgern. An Stelle der Steuerschätzungsbürger können, wenn
solche in dem zu der Wahlstelle gehsrigen Bezirk oder in dessen Nähe
nach Ermessen ver Zentralwahlkommission nicht in genügender Zahl
1 Die folgende Fassung der §8 10 u. 11 beruht auf dem Abänderungs-
hesetz vom 25. Januar 1905 (Gesetzsammlung 1909 1 S. 7.