Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

100 III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 
  
sie den fünften Paragraphen genehmigte, mit sicherer Ueber- 
. zeugung jede Richtung zus diesem Ziele hin aus ihrem Plan 
entfernt, denn der Gedanke, daß sich späterhin wohl auf eine 
Bahn zurückkommen lasse, die man, in schwankender Zeit 
schwankend gesinnt, jetzt zu betreten zagt, gehört den verderb- 
lichsten aller Täuschungen an. Was in dieser Richtung gelingen 
soll, muß unverzüglich geschehen. 
Wenn Deutschlands einträchtiger Fürstenrath der großen 
Maiversammlung zu Frankfurt am Main einen deutschen 
n- 
uf 
  
  
  
Fürsten seiner Wahl als erbliches Reichsoberhaupt zur 
nahme zuführt, dann werden Freiheit und Ordnung a 
deutschem Boden sich versöhnt die Hände reichen und farder 
nicht von einander lassen. 
  
Entwurf 
des deutschen Reichsgrundgesetzes. 
Da nach der Erfahrung eines ganzen Menschenalters 
der Mangel an Einheit in dem deutschen Staatsleben innere 
Zerrüttung und Herabwürdigung der Volksfreiheit, gepaart 
mit Ohnmacht nach Außen hu, über die deutsche Nation ge- 
bracht hat, so soll nunmehr an die Stelle des bisherigen 
Deutschen Bundes eine auf Nationaleinheit gebaute Verfassung 
treten. 
Artikel I. 
Grundlagen. 
8. 1. 
Die zum bisherigen Deutschen Bunde gehörigen Lande, 
mit Einschluß der neuerdings aufgenommenen Preussischen 
Provinzen und des Herzogthums Schleswig, bilden fortan ein 
Reich (Bundesstaat). 
Anmerkung. Wegen des Großherzogthums Posen und des Istrianer 
Kreises wird eine Bestimmung vorbehalten. 
§. 2. 
Die Selbstständigkeit der einzelnen dutcchen Staaten wird 
nicht aufgehoben, aber, so weit es die Einheit Deutschlands 
fordert, beschränkt. Diese Beschränkung liegt theils darin, daß 
einzelne Staatsangelegenheiten fortan ausschließlich der Reichs- 
  
 
	        
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