III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 101
gewalt anheimfallen (s. Art. II), theils darin, daß dem Volke
gewisse Grundrechte und Einrichtungen von Reichswegen ge-
währleistet werden (s. Art. IV).
Artikel II.
Bedeutung des Reichs.
S. 3.
Der Reichsgewalt steht fartan ausschließlich zu:
a) die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der ein-
elnen deutschen Staaten nach Außen, mithin das Recht
er Verträge und des gesammten diplomatischen Verkehrs
zu diesem Zwecke; ingleichen die Ueberwachung der von
den einzelnen Staaten unter sich oder mit dem Auslande
abzuschließenden Verträge. (Ständige Gesandtschaften
wiischen den einzelnen Staaten finden nicht weiter statt.)
b) das Recht über Krieg und Frieden;
Z) das Heerwesen, beruhend auf stehendem Heere und Land-
wehr, und auf dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht
ohne Stellvertretung;
4) das Festungswesen;
e) die Sicherung Deutschlands zur See durch eine Kriegs-
flotte und Kriegshäfen;
fr das Zollwesen, so daß das ganze Reich ein Zollgebiet
ildet;
g) das Postwesen;
bh) Gesetzgebung und Oberaufsicht über Wasserstraßen, Eisen-
bahnen und Telegraphen;
i) Ertheilung von Erfindungspatenten, die sich auf das
ganze Reich erstrecken;
k) die Gesetzgebung im Gebiet des öffentlichen und Privat-
rechts, in so weit eine solche zur Durchbildung der Ein-
heit Deutschlands erforderlich ist, wohin insbesondere ein
Gesetz über deutsches Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht,
so wie ein Gesetz über ein für ganz Deutschland gleiches
Münz-., Maaß- und Gewichts-System gehört:;
h die Gerichtsbarkeit in dem unten (§. 24) bezeichneten Um-
fange;
m) die Verfügung über sämmtliche Focl und Post-Einkünfte
und, sofern diese und sonstige Reichseinnahmen (Taxen,
Concessionsgelder u. s. w.) nicht ausreichen, die Belegung
der einzelnen Staaten mit Reichssteuern.
S. 488.