Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 101 
gewalt anheimfallen (s. Art. II), theils darin, daß dem Volke 
gewisse Grundrechte und Einrichtungen von Reichswegen ge- 
währleistet werden (s. Art. IV). 
Artikel II. 
Bedeutung des Reichs. 
S. 3. 
Der Reichsgewalt steht fartan ausschließlich zu: 
a) die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der ein- 
elnen deutschen Staaten nach Außen, mithin das Recht 
er Verträge und des gesammten diplomatischen Verkehrs 
zu diesem Zwecke; ingleichen die Ueberwachung der von 
den einzelnen Staaten unter sich oder mit dem Auslande 
abzuschließenden Verträge. (Ständige Gesandtschaften 
wiischen den einzelnen Staaten finden nicht weiter statt.) 
b) das Recht über Krieg und Frieden; 
Z) das Heerwesen, beruhend auf stehendem Heere und Land- 
wehr, und auf dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht 
ohne Stellvertretung; 
4) das Festungswesen; 
e) die Sicherung Deutschlands zur See durch eine Kriegs- 
flotte und Kriegshäfen; 
fr das Zollwesen, so daß das ganze Reich ein Zollgebiet 
ildet; 
g) das Postwesen; 
bh) Gesetzgebung und Oberaufsicht über Wasserstraßen, Eisen- 
bahnen und Telegraphen; 
i) Ertheilung von Erfindungspatenten, die sich auf das 
ganze Reich erstrecken; 
k) die Gesetzgebung im Gebiet des öffentlichen und Privat- 
rechts, in so weit eine solche zur Durchbildung der Ein- 
heit Deutschlands erforderlich ist, wohin insbesondere ein 
Gesetz über deutsches Heimathsrecht und Staatsbürgerrecht, 
so wie ein Gesetz über ein für ganz Deutschland gleiches 
Münz-., Maaß- und Gewichts-System gehört:; 
h die Gerichtsbarkeit in dem unten (§. 24) bezeichneten Um- 
fange; 
m) die Verfügung über sämmtliche Focl und Post-Einkünfte 
und, sofern diese und sonstige Reichseinnahmen (Taxen, 
Concessionsgelder u. s. w.) nicht ausreichen, die Belegung 
der einzelnen Staaten mit Reichssteuern. 
  
  
  
S. 488.
	        
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