102 III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze.
Artikel III.
Verfassung des Reichs.
8. 4.
Die Fülle der Reichsgewalt ist in dem Reichsober-
haupte und dem Reichstage vereinigt. Die Verwaltung
einzelner Zweige derselben geschieht durch eigene Reichsbehörden,
an deren Spitze Reichsminister stehen; die Gerichtsbarkeit ins-
besondere übt ein Reichsgericht aus.
A. Das Reichsoberhaupt.
S. 5.
Die Würde des Reichsoberhaupts (deutschen Kaisers)
soll um der Sicherstellung der wahren Wohlfahrt und Frei-
heit des deutschen Volks willen erblich seyn.
g. 6.
Das Reichsoberhaupt residirt zu Frankfurt am Main;
es bezieht eine mit dem Reichstage zu vereinbarende Civilliste.
S. 7.
Der Kaiser hat die vollziehende Gewalt in allen Angelegen-
heiten des Reichs, ernennt die Reichsbeamten und die Officiere,
des stehenden Heeres und der Marine, sowie die Stabsofficiere
der Landwehr; deßgleichen verfügt er über die Vertheilung des
stehenden Heeres.
Auch zur Ertheilung von Erfindungspatenten (§. 3 ) be-
darf es der Zustimmung des Reichstags nicht.
8. 8.
Dem Kaiser steht die ausserordentliche Berufung (vergl.
8. 18), die Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichs-
tags zu.
ie Beschlüsse des Reichstags erhalten durch seine Ver-
kündigung verbindliche Kraft für alle Theile des Reichs.
Er erläßt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nöthigen
Verordnungen. Das Recht des Vorschlags und der Zustimmung
zu den Gesetzen theilt er mit dem Reichstage.