III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 103
8. 9.
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands
und der einzelnen deutschen Staaten aus.
Von im werden die Gesandten und Consuln ernannt und
bei ihm beglaubigt.
Er schließt die Verträge mit auswärtigen Staaten und
überwacht die Verträge der einzelnen deutschen Staaten (§. 3 a).
Er entscheidet über Krieg und Frieden.
8. 10. S. 489.
Der Kaiser ist unverletzlich und unverantwortlich, dagegen
müssen alle von ihm ausgehenden Verfügungen von wenigstens
einem der Reichsminister unterzeichnet werden, zum Zeichen der
Verantwortlichkeit desselben für die Zweck- und Gesetzmäßigkeit
der Verfügung. Der Mangel einer solchen Unterschrist macht
die Verfügung ungültig.
B. Der Reichstag.
§. 11.
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Ober-
hause und dem Unterhause.
§. 12.
» lgas Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitgliedern,
nämlich:
1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das Recht,
einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Laufe einer
Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf;
2) aus einem Abgeordneten von jeder der vier freien Städte,
welchen die Regierung mindestens für die Dauer einer
Sitzungsperiode schickt;!
3) aus Reichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten
Verdienste des Vaterlandes von den einzelnen Staaten
auf zwölf Jahre gewählt werden, so daß alle vier Jahre
ein Drittel austritt. Die Wahlberechtigung ist unter
den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf deren Bevölkerung
1edruckt steht: „welche die Regierungen mindestens für die Dauer
einer Sitzungsperiode schickt.“ Mit Tinte ist der doppelte Druckfehler im
Text korrigiert.