Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 103 
8. 9. 
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands 
und der einzelnen deutschen Staaten aus. 
Von im werden die Gesandten und Consuln ernannt und 
bei ihm beglaubigt. 
Er schließt die Verträge mit auswärtigen Staaten und 
überwacht die Verträge der einzelnen deutschen Staaten (§. 3 a). 
Er entscheidet über Krieg und Frieden. 
8. 10. S. 489. 
Der Kaiser ist unverletzlich und unverantwortlich, dagegen 
müssen alle von ihm ausgehenden Verfügungen von wenigstens 
einem der Reichsminister unterzeichnet werden, zum Zeichen der 
Verantwortlichkeit desselben für die Zweck- und Gesetzmäßigkeit 
der Verfügung. Der Mangel einer solchen Unterschrist macht 
die Verfügung ungültig. 
  
B. Der Reichstag. 
§. 11. 
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Ober- 
hause und dem Unterhause. 
§. 12. 
» lgas Oberhaus besteht aus höchstens 200 Mitgliedern, 
nämlich: 
1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das Recht, 
einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Laufe einer 
Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf; 
2) aus einem Abgeordneten von jeder der vier freien Städte, 
welchen die Regierung mindestens für die Dauer einer 
Sitzungsperiode schickt;! 
3) aus Reichsräthen, welche aus dem Kreise der bewährten 
Verdienste des Vaterlandes von den einzelnen Staaten 
auf zwölf Jahre gewählt werden, so daß alle vier Jahre 
ein Drittel austritt. Die Wahlberechtigung ist unter 
den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf deren Bevölkerung 
1edruckt steht: „welche die Regierungen mindestens für die Dauer 
einer Sitzungsperiode schickt.“ Mit Tinte ist der doppelte Druckfehler im 
Text korrigiert.
	        
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