104 III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze.
vertheilt. In Staaten, die nur einen Reichsrath schicken,
steht das Wahlrecht den Ständen und in den freien
Städten den gesetzgebenden Körpern, in solchen, die
mehrere schicken, steht es zur Hälfte den Ständen, zur
Hälfte den Regierungen zu (siehe Anlage A); die Reichs-
räthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt werden,
angehören und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.
S. 13.
Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten des Volks,
welche auf sechs Jahre gewählt werden, so daß alle zwei
Jahre ein Drittel austritt. Auf je 100,000 Seelen der wirk-
lichen Bevölkerung kommt ein Abgeordneter, jedoch so, daß
auch Staaten von geringerer Volkszahl einen Abgeordneten
schicken und ein Ueberschuß von wenigstens 50, Seelen
ebenfalls zu einem Abgeordneten berechtigt.
Die Wahl geschieht durch das Volk (nicht durch die Stände-
versammlungen), ob aber direct oder indirect Gurch alnänner)
bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
Whler ist jeder volljährige selbstständige Staatsangehörige,
mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Verbrechens Ver-
urtheilten; wählbar jeder Wahlberechtigte nach vollendetem
dreissigsten Lebensjahr, ohne Unterschied des deutschen Staates,
dem er angehört. Die näheren Bestimmungen bleiben einer
von Reichswegen zu erlassenden Wahlordnung vorbehalten.
Beamte bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen
Wahl keiner Genehmigung.
S. 14.
Die Reichsräthe und die Mitglieder des Unterhauses be-
ziehen Reise= und Tage-Gelder aus der Reichscasse.
8. 15.
Jedes Mitglied des Reichstags. mit Einschluß der §. 12,
Num. 1 und 2 erwähnten Stellvertreter und Abgeordneten, ver-
tritt ganz Deutschland und ist an Instructionen nicht gebunden.
S. 16.
Zur Gültigkeit eines Reichstagsbeschlusses gehört die
Uebereinstimmung beider Häuser. «