Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 105 
! Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde und der S. 100. 
rs deßgleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause 
r sich zu. 
Der Voranschlag des Reichshaushalts ist stets zuerst dem 
Unterhause zur Beschlußnahme vorzulegen, deren Ergebniß das 
Oberhaus nur im Ganzen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen 
nicht verändern darf. 
S. 17. 
Zu einem Beschluß eines jeden Hauses 6e ört die Gegen- 
wart von wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die ab- 
solute Mehrheit der Stimmen. 
S. 18. 
Der Reichstag versammelt sich von Rechtswegen jährlich 
einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main, 
die am . . ihren Anfang nimmt. usserorgemtce Sitzungen 
können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s. 8. 8). Eine 
Vertagung des Reichstags durch den Kaiser darf nicht über 
sechs Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll die 
Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen nachfolgen, 
widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auf- 
lösung in seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der 
ordentlichen Sitzung nicht früher fällt. 
Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. 
S. 19. 
Die Mitglieder des Reichstags können von der Ver- 
pflichtung, an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen, 
nur durch das betreffende Haus des Reichstags entbunden 
werden. . 20 
Sie können, ausser im Fall der Ergreifung auf frischer 
That bei einem peinlichen Verbrechen, während 1 Anwesen- 
heit auf dem Reichstage und auf der Hin= und Herreise nicht 
ohne Zustimmung des Hauses, dem sie angehören, verhaftet 
werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause 
an keinem andern Orte zur Rechenschaft gezogen werden. 
S. 21. 
Die Reichsminister haben nur Stimmrecht in dem einen 
oder andern Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind. Sie 
 
	        
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