II. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 105
! Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde und der S. 100.
rs deßgleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause
r sich zu.
Der Voranschlag des Reichshaushalts ist stets zuerst dem
Unterhause zur Beschlußnahme vorzulegen, deren Ergebniß das
Oberhaus nur im Ganzen verwerfen, in den einzelnen Ansätzen
nicht verändern darf.
S. 17.
Zu einem Beschluß eines jeden Hauses 6e ört die Gegen-
wart von wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die ab-
solute Mehrheit der Stimmen.
S. 18.
Der Reichstag versammelt sich von Rechtswegen jährlich
einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main,
die am . . ihren Anfang nimmt. usserorgemtce Sitzungen
können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s. 8. 8). Eine
Vertagung des Reichstags durch den Kaiser darf nicht über
sechs Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll die
Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen nachfolgen,
widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auf-
lösung in seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der
ordentlichen Sitzung nicht früher fällt.
Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich.
S. 19.
Die Mitglieder des Reichstags können von der Ver-
pflichtung, an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen,
nur durch das betreffende Haus des Reichstags entbunden
werden. . 20
Sie können, ausser im Fall der Ergreifung auf frischer
That bei einem peinlichen Verbrechen, während 1 Anwesen-
heit auf dem Reichstage und auf der Hin= und Herreise nicht
ohne Zustimmung des Hauses, dem sie angehören, verhaftet
werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause
an keinem andern Orte zur Rechenschaft gezogen werden.
S. 21.
Die Reichsminister haben nur Stimmrecht in dem einen
oder andern Hause, wenn sie Mitglieder desselben sind. Sie