106 III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze.
haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlangen
gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Minister
verlangen.
C. Das Reichsgericht.
*
Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitgliedern. Sie werden
zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drittel vom
Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause auf Lebenszeit
ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und
den Vicepräsidenten.
Unvereinbar mit der Stelle eines Reichsrichters ist die
Bekleidung jedes andern Reichs= oder Staats-Amtes und die
Mitgliedschaft des Ober= und Unter-Hauses.
§. 23.
Das Reichsgerichts hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine
Sitzungen sind öffentlich.
g. 24.
Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Folgendes:
a) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwischen
den einzelnen deutschen Staaten oder zwischen regierenden
ürsten, in so fern sie nicht in das Gebiet der Reichs-
egierungssachen gehören, und mit Vorbehalt der ge-
willkührten Austräge; .
HmIh)StreitigkeitenüberThronfolge,Regierungsfähigkeitund
Regentschaft in den deutschen Staaten, unter demselben
Vorbehalt;
e) Klagsachen von Privatpersonen gegen regierende deutsche
Fuer sialso fern es an der Zuständigkeit eines Landes-
gerichts fehlt;
4) Klagsachen von Privatpersonen gegen deutsche Staaten,
bei welchen die Verpflichtung, der Forderung Genüge zu
leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder be-
stritten ist;
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines einzelnen
Staats und dessen Ständen über die Gültigkeit oder
Auslegung der Landesverfassung;
f) alle Klagen gegen den Reichsfiscus und dessen einzelne
Zweige;