Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 107 
  
g) Entscheidungen in oberster Instanz über die nach der Ver- 
fassung eines jeden Landes zu beurtheilenden Beschwerden 
wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege; 
h) Anklagen gegen die Reichsminister oder die Landesminister 
durch eines der Häuser des Reichstags, deßgleichen Anklagen 
gegen die Landesminister durch die Landstände, wegen der 
Verletzung der Reichs= beziehungsweise der Landesgrund- 
gesetze. Die Frage wegen Ausdehnung des Anklagerechts 
auf andere Fälle bleibt der nähern Bestimmung eines 
Reichsgesetzes vorbehalten; 
i) Criminalgerichtsbarkeit mit Urtheilsfällung durch Ge- 
schworene in Fällen des Hoch- und Landes-Verraths 
gegen das Reich, so wie bei Majestätsverbrechen gegen 
das ReichsoberzahtB 
Der in diesen Fällen dem Reichsoberhaupt zustehenden 
Begnadigung muß ein Gutachten des Reichsgerichts voraus- 
gehen. 
Ausserdem hat das Reichsgericht, auf Erfordern der Reichs- 
regierung, wegen angeblicher Verletzung reichsgesetzlich ver- 
bürgter Rechte durch Gesetze oder Regierungshandlungen der 
einzelnen Staaten Gutachten zu geben. 
Die Vollziehung der reichsgerichtlichen Sprüche wird durch 
ein Reichsgesetz näher bestimmt. 
  
Artikel IV. 
Grundrechte des deutschen Volkes. 
§. 25. 
Das Reich gewährleistet dem detschen Volke folgende 
Grundrechte, welche zugleich der Verfassung jedes einzelnen 
deutschen Staats zur Norm dienen sollen: 
a) eine Volksvertretung mit entscheidender Stimme bei der 
Gesetzgebung und der Besteuerung, und mit Verantwort- 
lichkeit der Minister gegen die Volksvertreter; 
b) Oeffentlichkeit der Ständeversammlungen; 
I) eine freie Gemeindeverfassung auf Grundlage selbstständiger 
Verwaltung in Gemeinde-Angelegenheiten; 
4) Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetzbarkeit der Richter 
ausser nach Urtheil und Recht; Oeffentlichkeit und Münd- 
lichkeit des Gerichtsverfahrens mit Schwurgerichten, in 
 
	        
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