Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 109 
  
Artikel V. 
Gewähr des Reichsgrundgesetzes. 
g. 26. 
Das Reichsoberhaupt leistet beim Antritt seiner Regierung 
einen Eid auf das kwechsgrundaele vor dem versammelten 
Reichstage, der bei jedem Thronwechsel unverzüglich und ohne 
Berufung in der Art zusammentritt, wie er das letzte Mal ver- 
sammelt gewesen ist. Z 
§. 27. 
Die Reichsminister und die übrigen Beamten des Reichs, 
ingleichen das Reichsheer werden auf das Reichsgrundgesetz 
vereidigt. 
  
g. 28. 
Den in den einzelnen Staaten vorgeschriebenen Ver- 
pflichtungen auf die Landesverfassung wird die Verpflichtung 
auf das Reichsgrundgesetz beigefügt. 
S. 29. 
Zu Abänderungen des Reichsgrundgeseges ist die Ueber- 
einstimmung des Reichstags mit dem eichsoberhaupte, in 
jedem Kause die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der 
Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der 
Anwesenden erforderlich. 
§. 30. 
Alle Bundesbeschlüsse, Landesgesetze und Verträge zwischen 
einzelnen deutschen Staaten sind, in so weit sie mit einer Be- 
stimmung des Reichsgrundgesetzes im Widerspruch stehen, hier- 
mit ausser Kraft gesetzt.
	        
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