S. 132.
36 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden,
Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagd-
zwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben,
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche er-
weislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des be-
lasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist;
über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetz-
gebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffent-
lichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden
dart in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt
werden.
F. 170.
Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und
Bedingungen der Aufshebung bestimmt die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten.
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen
Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen
vorbehalten.
S. 171.
Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über
die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen
der Einzelstaaten anzuordnen.
§. 172.
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
8. 173.
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Be-
vorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Ge-
meinde aufhört.
Artikel TX.
S. 174.
Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen
keine Patrimonialgerichte bestehen.