Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 37 
  
F. 175. 
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten 
geübt. Cabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesehlichen Richter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden. 
S. 176. 
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen 
oder Güter geben. 
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung mili- 
tärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Dis- 
ciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
für den Kriegsstand. 
S. 177. 
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von 
seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt 
werden. 
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch ge- 
richtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen 
und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhe- 
stand gesetzt werden. 
8. 178. 
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse 
der Sittlichkeit das Gesetz. 
F. 179. 
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. 
Schwurgerichte sollen jedenfalls in öhwereren Strafsachen 
und bei allen politischen Vergehen urtheilen. 
S. 180. 
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer 
Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen 
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. 
1/§. 181. C. 18. 
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von 
einander unabhängig sein. 
 
	        
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