Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 37
F. 175.
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten
geübt. Cabinets= und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesehlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
S. 176.
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen
oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung mili-
tärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Dis-
ciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen
für den Kriegsstand.
S. 177.
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von
seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt
werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch ge-
richtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhe-
stand gesetzt werden.
8. 178.
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse
der Sittlichkeit das Gesetz.
F. 179.
In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in öhwereren Strafsachen
und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
S. 180.
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer
Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
1/§. 181. C. 18.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von
einander unabhängig sein.