Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 39
Staatshaushaltes; auch hat sie — wo zwei Kamimern vor- S. 134.
handen sind, jede Kammer für sich — das Recht des Gesetz-
vorschlags, der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage
der Minister.
Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.
Artikel XIII.
g. 188.
Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands
ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich
die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete
reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der innern Ver-
waltung und der Rechtspflege.
Artikel XIV.
K. 189.
Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter
dem Schutze des Reiches.
Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung.
Artikel 1.
F. 190.
Beei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er
nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der
Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Koaiser,
welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung
vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die
Reichsverfassung.
Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte
des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht
8 febellen und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir
ott helfe"“.
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Re-
gierungshandlungen vorzunehmen.