Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1819. 41
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Ab-
stimmungen.
Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht,
wenn in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungs-
perioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden.
Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier
Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
Artikel IV.
§S. 197.
Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Be-
stimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung
und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Re-
ierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer
ast gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
11) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem S. 136.
uni des Reiches oder Einzelstaates aus-
gehen;
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des
Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des
Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind,
Mosert einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt
nd, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage
dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die
getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt
werden.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vor-
behalten.
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in
Festun en bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
in Krast.
Zur Beurkundung:
Frankfurt a. M., den 28. März 1849.
Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen,
d. Z. Präsident der verfassunggebenden Reichsver-
sammlung.