Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Anlage 1. 
Ge se tz, S. 7. 
betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaufe.! 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der 
Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz: 
Reichsgesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. 
Artikel 1. 
S. 1. 
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. 
S. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs= oder Fallit- 
zustand greichtlich eröffnet worden ist, und zwar wäh- 
rend der Dauer dieses Concurs= oder Fallitverfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffent- 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der 
Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben. 
8. 3. S. 80. 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen 
ausgeschlossen, sollen angesehen werden: 
Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß nach den 
Gesetzen des Einzelstaates, wo das Urtheil erging, entweder 
1 Reichs-Gesetz-Blatt. 13tes Stück. Ausgegeben Frankfurt a. M., 
den 16. April 1849. S. 79—83.
	        
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