Gesetz, betr. d. Wahlend. Abgeordnetenz. Volkshause. V. 12. April 1849. 45
8. 9.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigstens
50,000 Seelen bilden einen Wahlkreis.
Diesen soll die Stadt Lübeck gleichgestellt werden.
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000
Seelen haben, werden mit andern Staaten nach Maßgabe der
Reichswahlmatrikel (Anlage A) zur Bildung von Wahlkreisen
zusammengelegt.
S. 10.
Die Wahlkreise werden zum Zweck des Stimmenabgebens
in kleinere. Bezirke eingetheilt.
Artikel IV.
S. 11.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will,
muß in demselben zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz
haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Der Standort der Soldaten und Militärpersonen gilt als
Wohnsitz und berechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei
Monaten nicht gewechselt worden ist. — In den Staaten, wo
Landwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein,
daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter
den Fahnen befinden, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren
Heimathsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Aus-
führung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der Einzel-
staaten überlassen.
K. 12.
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen Listen an-
ulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und
ornamen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur ordent-
lichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht aus-
zulegen und dies öffentlich bekannt zu machen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach
öffentlicher Bekanntmachung bei der Behörde, welche die Be-
kanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb l der
nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen ge-
schlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der
Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
S. 82.