46 Gesetz, betr. d. Wahlend. Abgeordneten z. Volkshause. V. 12.April1849.
Artikel V.
K. 13.
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Ge-
meindemitglieder zuzuziehen, welche kein Staats= oder Gemeinde-
Ant A— ch d in Person durch St ttel oh
as Wahlrecht wird in Person dur immzettel ohne
Unterschrift ausgeübt.
S. 14.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmen-
mehrheit aller in einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich
nicht heraus, so ist eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen.
Wird auch bei dieser eine absolute Stimmenmehrheit nicht er-
reicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten
zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten
Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
S. 15.
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu wählen.
K. 16.
Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs aneinem und
demselben Tage vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt.
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von
den Regierungen der Einzelstaaten auszuschreiben.
S. 17.
à
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahldirectoren und
das Wahlverfahren, in so weit dieses nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz festgestellt worden ist, oder durch Anordnung
der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den
Regierungen der Einzelstaaten bestimmt.
lAnlage A4.
Reichswahlmatrikel.
Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volks-
haus werden zusammengelegt: