II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 53
süde sich gleichmäßig in den Verhandlungen des Volkshauses
. 325—328 wie in denen des Staatenhauses S. 229—232.
Ens Parlament empfiehlt den Regierungen 37 Abänderungen zur
Verfassung, drei solche zur Additional-Akte und eine zum Wahl-
gesetz. Beide Häuser beschlossen darüber: „Für den Fall, daß
sämmtliche von dem Staatenhause und dem Volkshause überein-
stimmend beschlossenen Abänderungsvorschläge, oder einzelne der-
selben, durch das Organ des Verwaltungsraths oder der Reichs-
regierung die Genehmigung der verbündeten Regierungen erhalten,
ertheilt das Parlament hierdurch seine Zustimmung:
„Daß die Verfassung, das Wahlgesetz und die Additional-
Alte nach Maßgabe der genehmigten Vorschläge abgeändert und
in dieser abgeänderten Gestalt promulgirt werden, wobei das
Parlament jedoch gleichzeitig damit einverstanden ist, und erklärt,
daß es, insoweit jene Vorschläge ganz oder theilweise die ge-
dachte Genehmigung nicht erhalten, bei den in Folge der Zu-
stimmung des Reichstages festgestellten Bestimmungen jener Ur-
kunden verbleibe.“
Am 29. April 1850 ist das Parlament unter Vorbehalt der
späteren Wiedereinberufung geschlossen worden.
Einen formellen Abschluß durch Annahme der Beschlüsse des
Parlaments seitens der verbündeten Regierungen hat das Ver-
fassungswerk nicht gefunden: über das Stadium der Entwürfe ist
es nicht hinaus gelangt.
Im Folgenden ist gegeben:
1. „Entwurf der Verfassung des Deutschen Reiches.“ Ab-
gerruct aus den Verhandlungen des Volkshauses
. 5—11.
2. „Additional-Akte zu dem Entwurf der Verfassung des
Deutschen Reichs.“ Abgedruckt aus denselben S. 28.
3. „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Wahlen der Ab-
geordneten zum Volkshause.“ Abgedruckt aus denselben
S. 19. 20.
Der Deutlichkeit halber gebe ich den Ziffern und Buchstaben
innerhalb der Paragraphen in Abweichung von den Protokollen
stets neue Zeilen.