54 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Die von beiden Häusern des Parlaments übereinstimmend dem
Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen empfohlenen Ab-
änderungen sind bei den Paragraphen der Entwürfe zum Abpdruck
gebracht, worauf sie sich beziehen. Es ist dann die Seite geteilt:
auf der linken steht der vom Parlament angenommene Regierungs-
Entwurf, auf der rechten der Parlamentsvorschlag (mit dem
Zusatz PV).
Entwurf der Verfassung des Deutschen Reiches!.
Abschnitt I. Das Reich.
Art. I. 9. 1. Das Deutsche Reich besteht aus dem Gebiete
derjenigen Staaten des bisherigen Deutschen Bundes, welche die
Reichsverfassung anerkennen. Die Festsetzung des Verhältnisses
Oesterreichs zu dem Deutschen Reiche bleibt gegenseitiger Verständi-
gung vorbehalten.
K. 2. Hat ein Deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande
dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das Deutsche Land eine von dem
nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und
Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des Deut-
schen Landes dürfen nur Deutsche Staatsbürger berufen werden.
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen
Deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen
Deutschen Ländern.
1 Dieselbe ist mit ihren 195 Kh nur eine Variante der Reichsverfassun
vom 28. März 1849 mit ihren 197 fF, mit dieser großenteils Uörulich
übereinstimmend.
1. Weggefallen sind RV & 43. 63. 70. 72.
2. An Stelle der KV # 49 u. 50 ist Erfurter Entw. § 48 getreten.
3. An Stelle der VI &80 sind Erfurter Entw. (76 u. 78 getreten.
4. Neu sind Erfurter Entw. § 67 u. 77 betr. das Fürstencollegium.
5. Somit correspondiren
Erfurter Entw. § 1—42 mit RV 1—42
„ „ 7+ 43—47 „ KV 44—48
„ 48 „ KV/ 49—50
4 (2 49—60 „ KV FP 51—62
„ X 61—66 „ KV S6 —9F#
» „ 4 68 „ KV/ 71
2 „ 4 69—76. 78 „ RV 73 -80
2 „ 1#79—195 „ RV 81—197.