Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsversassung. 55 
  
g. 3. Hat ein Deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande 
dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem Deut- 
schen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege 
in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur 
Deutsche berufen werden dürfen. 
#ä# 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen 
Deutscher und nichtveutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines 
nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines Deutschen Lan- 
des gelangen, noch darf ein im Reiche regierender Fürst, ohne 
seine Deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen. 
5. 5. Die einzelnen Deutschen Staaten behalten ihre Selbst- 
ständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung be- 
schränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit 
diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. 
Abschnitt II. Die Reichsgewalt. 
Art. I. §. 6. Die Reichsgewalt übt dem Auslande gegen- 
über die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und der einzelnen 
Deutschen Staaten aus. Die Reichsgewalt stellt die Reichs-Ge- 
sandten und die Konsuln an. Sie führt den diplomatischen Ver- 
kehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, 
namentlich auch die Handels= und Schifffahrtsverträge, so wie die 
Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maß= S. e. 
regeln an. 
5. 7. Die einzelnen Deutschen Regierungen haben ihr Recht, 
ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten, auf die 
Reichsgewalt übertragen. Auch werden dieselben keine besonderen 
Konsuln halten. Die Konsuln fremder Staaten erhalten ihr Exe- 
qduatur von der Reichsgewalt. Die Absendung von Bevollmächtigten 
an den Reichsvorstand oder andere Deutsche Regierungen ist den 
einzelnen Regierungen unbenommen. 
6. 8. Die einzelnen Deutschen Regierungen sind befugt, Ver- 
träge mit andern Deutschen Regierungen abzuschließen. Ihre Be- 
fugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen beschränkt sich 
auf Gegenstände, welche nicht der Zuständigkeit der Reichsgewalt 
zugewiesen sind. 
#9.Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, 
welche eine Deutsche Regierung mit einer anderen Deutschen oder 
nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme, 
und, in sofern das Reichs-Interesse dabei betheiligt ist, zur Bestäti- 
gung vorzulegen. 
 
	        
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