56 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Art. II. §. 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das
Recht des Krieges und Friedens zu.
Art. III. 5. 11. Im Kriege, oder in Fällen nothwendiger
Sicherheitsmaßregeln im Frieden, steht der Reichsgewalt die ge-
sammte bewaffnete Macht des Reiches zur Verfügung.
s. 12. Das Reichsheer besteht aus der zum Zwecke des
Kriegs bestimmten gesammten Landmacht der einzelnen Deutschen
Staaten. Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Ein-
wohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren militatri-
schen Ganzen zu vereinigen, oder einem angrenzenden größeren
Staate anzuschließen. Ueber die Bedingungen solcher Zusammen-
legung haben sich die betreffenden Regierungen unter Vermittelung
und Genehmigung der Reichsgewalt zu vereinbaren.
§ 13. Die Reichsgewalt hat in Betreff des Heerwesens die
allgemeine Gesetzgebung, und überwacht die Durchführung derselben
in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Kontrole. Den ein-
zelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund
der Reichsgesetze, der Wehrverfassung und in den Grenzen der nach
ä 12. abgeschlossenen Vereinbarung zu; sie haben die Verfügung
über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht nach §. 11. für
den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.
5. 14. Der von der Reichs- PV. 1) 5.14. Der von der
gewalt ernannte Feldherr und Reichsgewalt ernannte Feldherr
diejenigen Generale, welche von und diejenigen Generale, welche
diesem zum selbstständigen Kom= von diesem zum selbstständigen
mando einzelner Korps bestimmt Kommando einzelner Korps be-
werden, so wie die Gouverneure, stimmt werden, sowie die Gouver=
Kommandanten und höheren neure, Kommandanten und hö-
Festungsbeamten der Reichs-eren Festungsbeamtender Reichs-
festungen, leisten dem Reichs-estungen, leisten dem Reichsvor-
vorstande und der Reichsverfas= stande den Eid der Treue und
sung den Eid der Treue. schwören, die Reichsverfassung ge-
wissenhaft zu befolgen.
g. 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken
entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Frie-
densstand übersteigen, fallen dem Reiche zur Last.
## 16. Ueber eine allgemeine für das ganze Reich gleiche
Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
S. 17. Die Besetzung der Befehlshaberstellen und die Er-
nennung der Offiziere in den einzelnen Kontingenten bis. zu den
diesen Kontingenten entsprechenden Graden, ist den betreffenden