Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 57 
  
Regierungen überlassen; nur wo die Kontingente zweier oder meh- 
rerer Staaten zu größeren Ganzen kombinirt sind, ernennt die 
Reichsgewalt unmittelbar die Befehlshaber dieser Korps, in sofern 
deren Grad nicht innerhalb der Ernennungsbefugniß einer der be- 
theiligten Regierungen liegt. Für den Krieg ernennt die Reichsge- 
walt die kommandirenden Generale der auf den verschiedenen Kriegs- 
theatern operirenden selbstständigen Korps. 
s. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichs- 
festungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen, und, insoweit 
die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen 
gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegs- 
material, zu Reichsfestungen zu erklären. Die Reichsfestungen und 
Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten 
unterhalten. 
56. 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. 
Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten 
oder Kaperbriefe auszugeben. Die Bemannung der Kriegsflotte 
bildet einen Theil der Deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig 
von der Landmacht. Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen 
Staate für die Kriegsflotte „gestellt wird, ist von der Zahl der von 
demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere 
hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche 
und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz. Die Ernennung 
der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche 
aus. Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Aus- 
bildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, 
Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See--Arse- 
nälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine= 
Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse 
der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassen- 
den Reichsgesetze. ' 
Art. IV. 8. 20. Die Schifffahrts-Anstalten am Meere und 
in den Mündungen der Deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leucht- 
schiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der 
Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten 
unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. Ein Reichsgesetz wird 
bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rech- 
nen sind. 
6ä 21. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese 
Anstalten und Einrichtungen. Es steht ihr zu, die betreffenden 
Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten. 
§. 22. Die Abgaben, welche in den Seenferstaaten von den 
 
	        
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