II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 57
Regierungen überlassen; nur wo die Kontingente zweier oder meh-
rerer Staaten zu größeren Ganzen kombinirt sind, ernennt die
Reichsgewalt unmittelbar die Befehlshaber dieser Korps, in sofern
deren Grad nicht innerhalb der Ernennungsbefugniß einer der be-
theiligten Regierungen liegt. Für den Krieg ernennt die Reichsge-
walt die kommandirenden Generale der auf den verschiedenen Kriegs-
theatern operirenden selbstständigen Korps.
s. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichs-
festungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen, und, insoweit
die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen
gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegs-
material, zu Reichsfestungen zu erklären. Die Reichsfestungen und
Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten
unterhalten.
56. 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches.
Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten
oder Kaperbriefe auszugeben. Die Bemannung der Kriegsflotte
bildet einen Theil der Deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig
von der Landmacht. Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen
Staate für die Kriegsflotte „gestellt wird, ist von der Zahl der von
demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere
hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche
und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz. Die Ernennung
der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche
aus. Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Aus-
bildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung,
Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See--Arse-
nälen ob. Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine=
Etablissements nöthigen Enteignungen, so wie über die Befugnisse
der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassen-
den Reichsgesetze. '
Art. IV. 8. 20. Die Schifffahrts-Anstalten am Meere und
in den Mündungen der Deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leucht-
schiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der
Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten
unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. Ein Reichsgesetz wird
bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rech-
nen sind.
6ä 21. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese
Anstalten und Einrichtungen. Es steht ihr zu, die betreffenden
Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten.
§. 22. Die Abgaben, welche in den Seenferstaaten von den