II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsversassung. 59
das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen,
welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
§. 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum
Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs
für nothwendig erachtet, Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzel-
staat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung
ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht
der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.
g. 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen
durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz
des Reiches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzu-
nehmen.
§. 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Ober-
aufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des
Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu
rechnen sind.
é. 32. Der Reichsgewalt steht das Recht zu, zum Schutze
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Deutschen Verkehrs
zu verfügen, daß aus Reichsmitteln Landstraßen und Kanäle an-
gelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder in ihrer Schiffbarkeit erweitert
werden. Die Anordnung der dazu erforderlichen wasserbaulichen
Werke erfolgt nach vorgängiger Verständigung mit den betheiligten
einzelnen Staaten; diesen bleibt die Ausführung und auf Reichs-
kosten die Unterhaltung der neuen Anlagen überlassen.
Art. VII. 5é. 33. Das Deutsche Reich soll Ein Zoll= und
1 Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze,
mit Wegfall aller Binnengrenzzölle. Die Aussonderung einzelner
Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt
vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch
nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst beson-
derer Verträge dem Deutschen Zollgebiete anzuschließen.
# 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Pro-
duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die Reichs-
gesetzgebung.
§. 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zöll so wie dere,
gemeinschaftlichen Produktions= und Verbrauchs-Steuern, geschieht
unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.
§. 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Pro-
duktions= oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staats oder
S.n