Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsversassung. 59 
  
das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, 
welche Gegenstände dahin zu rechnen sind. 
§. 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum 
Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs 
für nothwendig erachtet, Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzel- 
staat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung 
ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht 
der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei. 
g. 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen 
durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz 
des Reiches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzu- 
nehmen. 
§. 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Ober- 
aufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des 
Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt. 
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu 
rechnen sind. 
é. 32. Der Reichsgewalt steht das Recht zu, zum Schutze 
des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Deutschen Verkehrs 
zu verfügen, daß aus Reichsmitteln Landstraßen und Kanäle an- 
gelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder in ihrer Schiffbarkeit erweitert 
werden. Die Anordnung der dazu erforderlichen wasserbaulichen 
Werke erfolgt nach vorgängiger Verständigung mit den betheiligten 
einzelnen Staaten; diesen bleibt die Ausführung und auf Reichs- 
kosten die Unterhaltung der neuen Anlagen überlassen. 
Art. VII. 5é. 33. Das Deutsche Reich soll Ein Zoll= und 
1 Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, 
mit Wegfall aller Binnengrenzzölle. Die Aussonderung einzelner 
Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt 
vorbehalten. Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch 
nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst beson- 
derer Verträge dem Deutschen Zollgebiete anzuschließen. 
# 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung 
über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Pro- 
duktions= und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions= und 
Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die Reichs- 
gesetzgebung. 
§. 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zöll so wie dere, 
gemeinschaftlichen Produktions= und Verbrauchs-Steuern, geschieht 
unter Oberaufsicht der Reichsgewalt. 
§. 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Pro- 
duktions= oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staats oder 
S.n
	        
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