Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

62 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
. 56. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimaths- 
recht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu 
überwachen. 
65. 57. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch 
die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und 
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu er- 
lassen. 
g. 58. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffent- 
licher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die 
Anerkennung ihrer Aechtheit im ganzen Reiche bedingen. 
§ 59. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Ge- 
— allgemeine Maßregeln für die Gesundheitspflege zu 
treffen. 
Art. XIII. §. 60. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, 
soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen 
*—N und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforder- 
lich ist. 
. 61. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung 
allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels= und 
Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts- 
einheit im Deutschen Volke zu begründen. 
s. 62. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt er- 
halten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs- 
wegen. 
# 63. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, 
ins elern ihne nicht ausdrücklich eine nur subsidiaire Geltung bei- 
gelegt ist. 
Art. XIV. 5. 64. Die Anstellung der Reichsbeamten geht 
vom Reiche aus. Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein 
Reichsgeset feststellen. 
Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt. 
Art. I. 5. 65. Die Regierung des Reiches wird von 
einem Reichsvorstande an der Spitze eines Fürsten-Kollegiums 
geführt. 
s. 66. Die Würde des Reichsvorstandes ist mit der Krone 
von Preußen verbunden. 
s. 67. Das Fürsten-Kollegium besteht aus 6 Stimmen, und 
zwar: 
1) Preußen, 
2) Bayern,
	        
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