62 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
. 56. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimaths-
recht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
65. 57. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch
die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu er-
lassen.
g. 58. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffent-
licher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die
Anerkennung ihrer Aechtheit im ganzen Reiche bedingen.
§ 59. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Ge-
— allgemeine Maßregeln für die Gesundheitspflege zu
treffen.
Art. XIII. §. 60. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung,
soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen
*—N und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforder-
lich ist.
. 61. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung
allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels= und
Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechts-
einheit im Deutschen Volke zu begründen.
s. 62. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt er-
halten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs-
wegen.
# 63. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor,
ins elern ihne nicht ausdrücklich eine nur subsidiaire Geltung bei-
gelegt ist.
Art. XIV. 5. 64. Die Anstellung der Reichsbeamten geht
vom Reiche aus. Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein
Reichsgeset feststellen.
Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt.
Art. I. 5. 65. Die Regierung des Reiches wird von
einem Reichsvorstande an der Spitze eines Fürsten-Kollegiums
geführt.
s. 66. Die Würde des Reichsvorstandes ist mit der Krone
von Preußen verbunden.
s. 67. Das Fürsten-Kollegium besteht aus 6 Stimmen, und
zwar:
1) Preußen,
2) Bayern,