Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

64 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungs- 
mäßigen Beschränkungen aus. 
s. 77. Das Fürsten-Kollegium faßt seine Beschlüsse durch 
absolute Majorität der anwesenden Bevollmächtigten. Bei gleicher 
Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
é. 78. Der Reichsvorstand verkündigt die Reichsgesetze und 
erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen. 
K. 79. In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichs- 
gerichts gehören, hat der Reichsvorstand das Recht der Begnadi- 
gung und Strafmilderung. Das Verbot der Einleitung oder Fort- 
setzung von Untersuchungen kann der Reichsvorstand nur mit Zu- 
stimmung des Reichstags erlassen. Zu Gunsten eines wegen seiner 
Amtshandlungen verurtheilten Reichs-Ministers kann der Reichs- 
vorstand das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann 
ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausge- 
gangen ist, darauf anträgt. 
Zu Gunsten von Landes-Ministern 
steht ihm ein solches Recht nicht zu. 
S. 80. 
friedens ob. 
g. 81. 
waffnete Macht. 
g. 82. Ueberhaupt hat der 
Reichsvorstand in allen Ange- 
legenheiten des Reiches nach Maß- 
gabe der Reichs-Verfassung die 
Regierungs-Gewalt, welche der- 
selbe nach S. 76. als Theilhaber 
an der gesetzgebenden Gewalt, 
unter Zustimmung und in Ver- 
bindung mit dem Fürsten-Kol= 
legium, ausübt. Dem Reichs- 
vorstande stehen diejenigen Rechte 
und Befugnisse zu, welche in der 
Verfassung der Reichsgewalt bei- 
gelegt und dem Reichstage nicht 
zugewiesen sind. 
  
Dem Reichsvorstande liegt die Wahrung des Reichs- 
Der Reichsvorstand hat die Verfügung über die be- 
PV. 2) 5. 82. Ueberhaupt 
hat der Reichsvorstand in allen 
Angelegenheiten des Reiches nach 
Maßgabe der Reichsverfassung 
die Regierungsgewalt, welche der- 
selbe als Theilhaber an der gesetz- 
gebenden Gewalt, nach §. 76 und 
99 ausübt. 
Dem Reichsvorstande stehen 
diejenigen Rechte und Befugnisse 
zu, welche in der Verfassung der 
Reichsgewalt beigelegt und dem 
Reichstage nicht zugewiesen sind. 
Abschnitt IV. Der Reichstag. 
Art. I. F5. 83. 
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, 
dem Staatenhaus und dem Volkshaus. 
Art. II. 6. 84. 
Das Staatenhaus wird gebildet aus den 
Vertretern der Deutschen Staaten.
	        
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