II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 65
g. 85. So lange die Deutsch-Oesterreichischen Lande an dem
Bundesstaate nicht Theil nehmen, vertheilt sich die Zahl der Mit-
glieder des Staatenhauses nach folgendem Verhältniß: Preußen 40
Mitglieder, Bayern 20, Sachsen 12, Hannover 12, Württemberg 12,
Baden 10, Krurhessen 7, Großherzogthum Hessen 7, Holstein 6,
Mecklenburg-Schwerin 4, Luxemburg-Limburg 3, Nassau 4, Braun-
schweig 2, Olvenburg 2, Sachsen-Weimar 2, Sachsen-Koburg-
Gotha 1, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1, Sachsen-Alten-
burg 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Anhalt-Dessan 1, Anhalt-Bern-
burg 1, Anhalt-Köthen 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Schwarz=
burg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Lichtenstein 1, Hohen-
zollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß
jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe-Detmold 1, Hessen-
Homburg 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1 und
Hamburg 2. Zusammen 167 Mitglieder.
5 86. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte
durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der
betreffenden Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wird
die Hälfte von jeder Kammer gewählt; bei ungleichen Hälften fällt
die größere auf das Volkshaus.
6éä 87. In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in
das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten
vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit
wählt. Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine
ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten der-
selben zu verfahren.
S. 88. Wenn mehrere Deutsche Staaten zu einem Ganzen
verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch
etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung
des Staatenhauses.
g. 89. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer
1) Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2) das Zoste Lebensjahr zurückgelegt hat,
3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte befindet.
§. 90. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs
Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren i1 Ausscheiden der
einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt.
Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. Wird nach Ablauf
dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das
Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so
Deutsche Staatsgrundgesetze II.