Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 65 
  
g. 85. So lange die Deutsch-Oesterreichischen Lande an dem 
Bundesstaate nicht Theil nehmen, vertheilt sich die Zahl der Mit- 
glieder des Staatenhauses nach folgendem Verhältniß: Preußen 40 
Mitglieder, Bayern 20, Sachsen 12, Hannover 12, Württemberg 12, 
Baden 10, Krurhessen 7, Großherzogthum Hessen 7, Holstein 6, 
Mecklenburg-Schwerin 4, Luxemburg-Limburg 3, Nassau 4, Braun- 
schweig 2, Olvenburg 2, Sachsen-Weimar 2, Sachsen-Koburg- 
Gotha 1, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1, Sachsen-Alten- 
burg 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Anhalt-Dessan 1, Anhalt-Bern- 
burg 1, Anhalt-Köthen 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Schwarz= 
burg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Lichtenstein 1, Hohen- 
zollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß 
jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe-Detmold 1, Hessen- 
Homburg 1, Lauenburg 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1 und 
Hamburg 2. Zusammen 167 Mitglieder. 
5 86. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte 
durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der 
betreffenden Staaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wird 
die Hälfte von jeder Kammer gewählt; bei ungleichen Hälften fällt 
die größere auf das Volkshaus. 
6éä 87. In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in 
das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten 
vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit 
wählt. Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine 
ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten der- 
selben zu verfahren. 
S. 88. Wenn mehrere Deutsche Staaten zu einem Ganzen 
verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch 
etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung 
des Staatenhauses. 
g. 89. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer 
1) Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet, 
2) das Zoste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte befindet. 
§. 90. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs 
Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. 
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren i1 Ausscheiden der 
einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. Wird nach Ablauf 
dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das 
Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so 
Deutsche Staatsgrundgesetze II. 
 
	        
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