Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

66 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren 
Mitglieder ein. 
Art. III. §. 91. Das Volkshaus besteht aus den Abgeord- 
neten des deutschen Volkes. 
K 92. Die Mitglieder des Volkshauses werden auf vier Jahre 
gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze 
enthaltenen Vorschriften. 
Art. IV. 65. 93. Die Mitglieder des Reichstages beziehen 
aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung 
für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. 
§s. 94. Die Mitglieder beider Häuser können durch Iunstruk- 
tionen nicht gebunden werden. 
s. 95. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häu- 
sern sein. 
Art. V. 5. 96. Zu einem Beschlusse eines jeden Hauses des 
Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der ge- 
setzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehr- 
heit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag 
als abgelehnt betrachtet. 
6. 97. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der 
Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der 
Minister, steht jedem Hause zu. 
§. 98. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Ueberein- 
stimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. 
  
5. 99. Ein Reichsbeschluß 
kann nur durch die Uebereinstim- 
mung beider Häuser einerseits, 
so wie des Reichs-Vorstandes und 
Fürsten-Collegiums andererseits, 
gültig zu Stande kommen. Ein 
Reichstagsbeschluß, welcher die 
Zustimmung der Reichs-Regie- 
rung nicht erlangt hat, darf in 
derselben Sitzungsperiode nicht 
wiederholt werden. 
  
. 100. 
forderlich: 
  
PV. 3) §.99. Ein Reichs- 
beschluß kann nur durch die Ueber- 
einstimmung beider Häuser einer- 
seits, und sowohl des Reichs- 
vorstandes, als des Fürsten-Kol- 
legiums andererseits, gültig zu 
Stande kommen. 
Ein Reichstagsbeschluß, wel- 
cher die Zustimmung der Reichs- 
regierung nicht erlangt hat, darf 
in derselben Sitzungsperiode nicht 
wiederholt werden. 
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen er- 
1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung, 
oder Auslegung von Reichsges uetzen handelt. 
2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen 
contrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.