66 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren
Mitglieder ein.
Art. III. §. 91. Das Volkshaus besteht aus den Abgeord-
neten des deutschen Volkes.
K 92. Die Mitglieder des Volkshauses werden auf vier Jahre
gewählt. Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze
enthaltenen Vorschriften.
Art. IV. 65. 93. Die Mitglieder des Reichstages beziehen
aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung
für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
§s. 94. Die Mitglieder beider Häuser können durch Iunstruk-
tionen nicht gebunden werden.
s. 95. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häu-
sern sein.
Art. V. 5. 96. Zu einem Beschlusse eines jeden Hauses des
Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der ge-
setzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehr-
heit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag
als abgelehnt betrachtet.
6. 97. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der
Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der
Minister, steht jedem Hause zu.
§. 98. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Ueberein-
stimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.
5. 99. Ein Reichsbeschluß
kann nur durch die Uebereinstim-
mung beider Häuser einerseits,
so wie des Reichs-Vorstandes und
Fürsten-Collegiums andererseits,
gültig zu Stande kommen. Ein
Reichstagsbeschluß, welcher die
Zustimmung der Reichs-Regie-
rung nicht erlangt hat, darf in
derselben Sitzungsperiode nicht
wiederholt werden.
. 100.
forderlich:
PV. 3) §.99. Ein Reichs-
beschluß kann nur durch die Ueber-
einstimmung beider Häuser einer-
seits, und sowohl des Reichs-
vorstandes, als des Fürsten-Kol-
legiums andererseits, gültig zu
Stande kommen.
Ein Reichstagsbeschluß, wel-
cher die Zustimmung der Reichs-
regierung nicht erlangt hat, darf
in derselben Sitzungsperiode nicht
wiederholt werden.
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen er-
1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung,
oder Auslegung von Reichsges uetzen handelt.
2) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen
contrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht