II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
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vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder
Steuern erhebt.
3) Wenn fremde See= und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben
belegt werden soll.
4) Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen.
5) Wenn Handels-, Schifffahrts= und Auslieferungsverträge mit
dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völker-
rechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten.
6) Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem
deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder
Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
7) Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche
Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit
demselben verbunden werden sollen.
g. 101. Bei Feststellung
des Reichshaushaltes treten fol-
gende Bestimmungen ein:
i)
2)
8)
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Alle die Finanzen betref-
fenden Vorlagen der Reichs-
regierung gelangen zunächst
an das Volkshaus und so-
dann an das Staatenhaus.
Bewilligungen von Aus-
gaben dürfen nur auf An-
trag der Reichsregierung
und bis zum Belauf dieses
Antrages erfolgen. Jede
Bewilligung gilt nur für
den besonderen Zweck, für
welchen sie bestimmt wor-
den. Die Verwendung
darf nur innerhalb der
Grenze der Bewilligung
erfolgen.
Die Dauer der Finanz-
periode und Budgetbewilli-
gung ist drei Jahre.
Das Budget über die regel-
mäßigen Ausgaben des
Reiches und über den Re-
servefond, so wie über die
für beides erforderlichen
PV. 4) F5. 101. Bei Fest-
stellung des Reichshaushaltes tre-
ten folgende Bestimmungen ein:
1) Alle die Finanzen betref-
2)
8)
4)
fenden Vorlagen der Reichs-
regierung gelangen zunächst
an das Volkshaus und so-
dann an das Staatenhaus.
Bewilligungen von Aus-
gaben dürfen nur auf An-
trag der Reichsregierung
und bis zum Belauf dieses
Antrages erfolgen. Jede
Bewilligung gilt nur für
den besonderen Zweck, für
welchen sie bestimmt wor-
den. Die Verwendung darf
nur innerhalb der Grenze
der Bewilligung erfolgen.
Die Dauer der Finanz-
periode und Budgetbewilli-
gung ist drei Jahre.
Das Budget über die regel-
mäßigen Ausgaben des
Reiches und über den Re-
servefond, so wie über die
für beides erforderlichen
Deckungsmittel, wird auf
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