Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
67 
  
vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder 
Steuern erhebt. 
3) Wenn fremde See= und Flußschifffahrt mit höheren Abgaben 
belegt werden soll. 
4) Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen. 
5) Wenn Handels-, Schifffahrts= und Auslieferungsverträge mit 
dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völker- 
rechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten. 
6) Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem 
deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder 
Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen. 
7) Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche 
Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit 
demselben verbunden werden sollen. 
g. 101. Bei Feststellung 
des Reichshaushaltes treten fol- 
gende Bestimmungen ein: 
i) 
2) 
8) 
9 
Alle die Finanzen betref- 
fenden Vorlagen der Reichs- 
regierung gelangen zunächst 
an das Volkshaus und so- 
dann an das Staatenhaus. 
Bewilligungen von Aus- 
gaben dürfen nur auf An- 
trag der Reichsregierung 
und bis zum Belauf dieses 
Antrages erfolgen. Jede 
Bewilligung gilt nur für 
den besonderen Zweck, für 
welchen sie bestimmt wor- 
den. Die Verwendung 
darf nur innerhalb der 
Grenze der Bewilligung 
erfolgen. 
Die Dauer der Finanz- 
periode und Budgetbewilli- 
gung ist drei Jahre. 
Das Budget über die regel- 
mäßigen Ausgaben des 
Reiches und über den Re- 
servefond, so wie über die 
für beides erforderlichen 
  
PV. 4) F5. 101. Bei Fest- 
stellung des Reichshaushaltes tre- 
ten folgende Bestimmungen ein: 
1) Alle die Finanzen betref- 
2) 
8) 
4) 
fenden Vorlagen der Reichs- 
regierung gelangen zunächst 
an das Volkshaus und so- 
dann an das Staatenhaus. 
Bewilligungen von Aus- 
gaben dürfen nur auf An- 
trag der Reichsregierung 
und bis zum Belauf dieses 
Antrages erfolgen. Jede 
Bewilligung gilt nur für 
den besonderen Zweck, für 
welchen sie bestimmt wor- 
den. Die Verwendung darf 
nur innerhalb der Grenze 
der Bewilligung erfolgen. 
Die Dauer der Finanz- 
periode und Budgetbewilli- 
gung ist drei Jahre. 
Das Budget über die regel- 
mäßigen Ausgaben des 
Reiches und über den Re- 
servefond, so wie über die 
für beides erforderlichen 
Deckungsmittel, wird auf 
52 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.