68
II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
5)
6)
7)
Deckungsmittel, wird auf
dem ersten Reichstage durch
Reichstags-Beschlüsse fest-
gestellt. Eine Erhöhung
dieses Budgets auf späteren
Reichstagen erfordert gleich-
falls einen Reichstagsbe-
schluß.
Dieses ordentliche Budget
wird auf jedem Reichstage
zuerst dem Volkshause vor-
gelegt, von diesem in seinen
einzelnen Ansätzen nach den
Erläuterungen und Belegen,
welche die Reichsregierung
vorzulegen hat, geprüft und
ganz oder theilweise be-
willigt oder verworfen.
Nach erfolgter Prüfung und
Bewilligung durch das
Volkshaus wird das Budget
an das Staatenhaus zur
Berathung und Beschluß-
nahme abgegeben. Wenn
dieser Beschluß nicht mit
dem des Volkshauses über-
einstimmt, so geht das Bud-
get zu fernerer Verhand-
lung an das Volkshaus
zurück. Ein endgültiger
Beschluß kann nur durch
diellebereinstimmungbeider
Häuser zu Stande kommen.
Alle außerordentlichen Aus-
gaben und deren Deckungs-
mittel bedürfen, gleich der
Erhöhung des ordentlichen
-
dem ersten Reichstage durch
Reichstagsbeschlüsse festge-
stellt. Eine Erhöhung die-
ses Budgets auf späteren
Reichstagen erfordert gleich-
falls einen Reichstags-
beschluß.
Dieses ordentliche Budget
wird auf dem Reichstage
zuerst dem Vokshause vor-
gelegt, von diesem in seinen
einzelnen Ansätzen nach den
Erläuterungen und Belegen,
welche die Reichsregierung
vorzulegen hat, geprüft
und ganz oder theilweis
bewilligt oder verworfen.
Nach erfolgter Prüfung und
Bewilligung durch das
Volkshaus wird das Budget
an das Staatenhaus zur
Berathung und Beschluß-
nahme abgegeben. Diesem
stehtinnerhalbdes Gesammt-
betrages des ordentlichen
Budgets, so wie derselbe auf
dem ersten Reichstage oder
durch spätere Reichsbe-
schlüsse festgestellt ist, das
Rechtzu, Erinnerungen und
Ausstellungen zu machen.
Wenn sich keine Ueberein-
stimmung der Beschlüsse in
beiden Häusern herstellen
läßt, soll in diesem Falle
der des Volkshauses maß-
gebend sein.
Alle außerordentlichen Aus-
gaben und deren Deckungs-
mittel bedürfen, gleich der
Erhöhung des ordentlichen
—