Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
5) 
6) 
7) 
Deckungsmittel, wird auf 
dem ersten Reichstage durch 
Reichstags-Beschlüsse fest- 
gestellt. Eine Erhöhung 
dieses Budgets auf späteren 
Reichstagen erfordert gleich- 
falls einen Reichstagsbe- 
schluß. 
Dieses ordentliche Budget 
wird auf jedem Reichstage 
zuerst dem Volkshause vor- 
gelegt, von diesem in seinen 
einzelnen Ansätzen nach den 
Erläuterungen und Belegen, 
welche die Reichsregierung 
vorzulegen hat, geprüft und 
ganz oder theilweise be- 
willigt oder verworfen. 
Nach erfolgter Prüfung und 
Bewilligung durch das 
Volkshaus wird das Budget 
an das Staatenhaus zur 
Berathung und Beschluß- 
nahme abgegeben. Wenn 
dieser Beschluß nicht mit 
dem des Volkshauses über- 
einstimmt, so geht das Bud- 
get zu fernerer Verhand- 
lung an das Volkshaus 
zurück. Ein endgültiger 
Beschluß kann nur durch 
diellebereinstimmungbeider 
Häuser zu Stande kommen. 
Alle außerordentlichen Aus- 
gaben und deren Deckungs- 
mittel bedürfen, gleich der 
Erhöhung des ordentlichen 
  
- 
dem ersten Reichstage durch 
Reichstagsbeschlüsse festge- 
stellt. Eine Erhöhung die- 
ses Budgets auf späteren 
Reichstagen erfordert gleich- 
falls einen Reichstags- 
beschluß. 
Dieses ordentliche Budget 
wird auf dem Reichstage 
zuerst dem Vokshause vor- 
gelegt, von diesem in seinen 
einzelnen Ansätzen nach den 
Erläuterungen und Belegen, 
welche die Reichsregierung 
vorzulegen hat, geprüft 
und ganz oder theilweis 
bewilligt oder verworfen. 
Nach erfolgter Prüfung und 
Bewilligung durch das 
Volkshaus wird das Budget 
an das Staatenhaus zur 
Berathung und Beschluß- 
nahme abgegeben. Diesem 
stehtinnerhalbdes Gesammt- 
betrages des ordentlichen 
Budgets, so wie derselbe auf 
dem ersten Reichstage oder 
durch spätere Reichsbe- 
schlüsse festgestellt ist, das 
Rechtzu, Erinnerungen und 
Ausstellungen zu machen. 
Wenn sich keine Ueberein- 
stimmung der Beschlüsse in 
beiden Häusern herstellen 
läßt, soll in diesem Falle 
der des Volkshauses maß- 
gebend sein. 
Alle außerordentlichen Aus- 
gaben und deren Deckungs- 
mittel bedürfen, gleich der 
Erhöhung des ordentlichen 
— 
 
	        
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