Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

80 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Art. IX. 8. 162. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine 
Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur 
auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vor- 
genommen werden. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichs- 
gesetzgebung geschützt werden. 
g. 163. Die Bestimmungen über die Veräußerlichkeit und 
Theilbarkeit des Grundeigenthums, sowohl unter Lebenden als von 
Todeswegen, bleiben der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften 
zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung 
aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. 
§ 164. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört 
für immer auf. 
éä# 165. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 
1) Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, 
sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exem- 
tionen und Abgaben. 
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden 
persönlichen Abgaben und Leistungen. 
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten 
weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen. 
g. 166. Alle auf Grund und Boden haftenden privatrecht- 
lichen Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ab- 
lösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berech- 
tigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen 
Staaten überlassen. Es soll fortan kein Grundstück mit einer un- 
ablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden. 
5. 167. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd 
auf eigenem Grund und Boden. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem 
Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen 
für Jagdzwecke sind aufgehoben. Die Entschädigung bleibt der 
Landesgesetzgebung überlassen. Nur ablösbar jevoch ist die Jagd- 
gerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigen- 
thümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag, erwor- 
ben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landes- 
gesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des 
Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des ge- 
meinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. 
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zu- 
kunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. 
K. 168. Die Familienfidei- PV. 30) F5. 168. 
kommisse sind aufzuheben. Die zu streichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.