II. Die Eutwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 81
S. 11. Art und Bevdingungen der Auf—-
hebung bestimmt die Gesetzgebung
der einzelnen Staaten. Ueber
die Familienfideikommisse der re-
gierenden fürstlichen Häuser blei-
ben die Bestimmungen den Landes-
gesetzgebungen vorbehalten.
§. 169. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere
über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen
der Einzelstaaten anzuordnen.
S 170. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
z. 171.
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die
Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde
aufhört.
Art. X. 5. 172. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus.
Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§. 173. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den
Gerichten geübt.
Cabinets= und Ministerial-Justiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus-
nahmegerichte sollen nie stattfinden.
# 174. Es soll keinen priviligirten Gerichtsstknd der Per-
sonen oder Güter geben. Der Militair-Gerichtsbareit verbleibt
jedoch die Aburtheilung der von Militair-Personen verübten Ver-
brechen und Vergehen, mit Einschluß der Disciplinarfälle.
§. 175. Kein Richter darf,
außer durch Urtheil und Recht,
von seinem Amt entfernt, oder an
Rang und Gehalt beeinträchtigt
werden. Suspension darf nicht
ohne gerichtlichen Beschluß er-
folgen. Kein Richter darf wider
seinen Willen, außer durch ge-
richtlichen Beschluß, in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen
und Formen, zu einer andern
Stelle versetzt oder in Ruhestand
gesetzt werden.
Deutsche Staatsgrundgesetze II.
PV. 31) 5.175. Kein Richter
darf, außer durch Urtheil und Recht,
von seinem Amt entfernt, oder an
Rang und Gehalt beeinträchtigt
werden.
Suspension darf nicht ohne
gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richterdarf widerseinen
Willen, außer durch gerichtlichen
Beschluß, in den durch das Gesetz
bestimmten Fällen und Formen,
zu einer anderen Stelle versetzt
oder in Ruhestand gesetzt werden.
Auf die Versetzungen, welche
durch Veränderungen in der Or-
ganisation der Gerichte oder ihrer
Bezirke nöthig werden, finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
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