Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Eutwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 81 
  
S. 11. Art und Bevdingungen der Auf—- 
hebung bestimmt die Gesetzgebung 
der einzelnen Staaten. Ueber 
die Familienfideikommisse der re- 
gierenden fürstlichen Häuser blei- 
ben die Bestimmungen den Landes- 
gesetzgebungen vorbehalten. 
  
§. 169. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere 
über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen 
der Einzelstaaten anzuordnen. 
S 170. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden. 
z. 171. 
Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die 
Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde 
aufhört. 
Art. X. 5. 172. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. 
Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen. 
§. 173. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den 
Gerichten geübt. 
Cabinets= und Ministerial-Justiz ist unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Aus- 
nahmegerichte sollen nie stattfinden. 
# 174. Es soll keinen priviligirten Gerichtsstknd der Per- 
sonen oder Güter geben. Der Militair-Gerichtsbareit verbleibt 
jedoch die Aburtheilung der von Militair-Personen verübten Ver- 
brechen und Vergehen, mit Einschluß der Disciplinarfälle. 
§. 175. Kein Richter darf, 
außer durch Urtheil und Recht, 
von seinem Amt entfernt, oder an 
Rang und Gehalt beeinträchtigt 
werden. Suspension darf nicht 
ohne gerichtlichen Beschluß er- 
folgen. Kein Richter darf wider 
seinen Willen, außer durch ge- 
richtlichen Beschluß, in den durch 
das Gesetz bestimmten Fällen 
und Formen, zu einer andern 
Stelle versetzt oder in Ruhestand 
gesetzt werden. 
Deutsche Staatsgrundgesetze II. 
  
PV. 31) 5.175. Kein Richter 
darf, außer durch Urtheil und Recht, 
von seinem Amt entfernt, oder an 
Rang und Gehalt beeinträchtigt 
werden. 
Suspension darf nicht ohne 
gerichtlichen Beschluß erfolgen. 
Kein Richterdarf widerseinen 
Willen, außer durch gerichtlichen 
Beschluß, in den durch das Gesetz 
bestimmten Fällen und Formen, 
zu einer anderen Stelle versetzt 
oder in Ruhestand gesetzt werden. 
Auf die Versetzungen, welche 
durch Veränderungen in der Or- 
ganisation der Gerichte oder ihrer 
Bezirke nöthig werden, finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. 
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