82 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
s 176. Das Gerichtsver-
fahren soll öffentlich und münd-
lich sein. Ausnahmen von der
Oeffentlichkeit bestimmt im Inter-
esse der Sittlichkeit das Gesetz.
PV. 32) §S. 176. Die Verhand-
lungen vor dem erkennenden Ge-
richte in Civil- und Strafsachen
sollen öffentlich sein. Die Oeffent-
lichkeit kann jedoch durch einen
öffentlich zu verkündenden Be-
schluß des Gerichts ausgeschlossen
werden, wenn sie der Ordnung
und den guten Sitten Gefahr
droht. In anderen Fällen kann
die Oeffentlichkeit nur durch Ge-
setze beschränkt werden.
#. 177. In Strafsachen gilt der Anklageproceß. Schwur-
gerichte sollen jedenfalls über schwerere Strafsachen und schwerere
rn Vergehen urtheilen.
178. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen beson-
derer HBausterfchren durch sachkundige, von den Berufsgenossen
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§. 179. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und
von einander unabhängig sein. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen
den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten ent-
scheivet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§. 180. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle
Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. Der Polizei steht keine
Strafgerichtsbarkeit zu.
S. 181. Rechtskräftige Urtheile Deutscher Gerichte sind in
allen Deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar. Ein Reichs-
gesetz wird das Nähere bestimmen.
Art. XI. 5. 182. Jede Ge-
meinde hat als Grundrechte ihrer
PV. 33)5.182. Jede Gemeinde
hat als Grundrechte ihrer Ver-
Verfassung: fassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher a) die Wahl ihrer Vorsteher
und Vertreter; und Vertreter;
b) die selbstständige Verwal-
tung ihrer Gemeindeange-
legenheiten unter gesetzlich
geordneter Oberaufsicht des
b) bie selbstständige Verwal=
tung ihrer Gemeindeange-
legenheiten unter gesetzlich
geordneter Oberausfsicht des
Staates; Staates;
0) die Veröffentlichung ihres e) die Veräffentlichung ihres
Gemeindehaushaltes; Gemeindehaushaltes;
) Oeffentlichkeit der Verhand-
lungen als Regel.
d) Oeffentlichkeit der Verhanv-
lungen als Regel.