Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

82 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
s 176. Das Gerichtsver- 
fahren soll öffentlich und münd- 
lich sein. Ausnahmen von der 
Oeffentlichkeit bestimmt im Inter- 
esse der Sittlichkeit das Gesetz. 
PV. 32) §S. 176. Die Verhand- 
lungen vor dem erkennenden Ge- 
richte in Civil- und Strafsachen 
sollen öffentlich sein. Die Oeffent- 
lichkeit kann jedoch durch einen 
öffentlich zu verkündenden Be- 
schluß des Gerichts ausgeschlossen 
werden, wenn sie der Ordnung 
und den guten Sitten Gefahr 
droht. In anderen Fällen kann 
die Oeffentlichkeit nur durch Ge- 
setze beschränkt werden. 
#. 177. In Strafsachen gilt der Anklageproceß. Schwur- 
gerichte sollen jedenfalls über schwerere Strafsachen und schwerere 
rn Vergehen urtheilen. 
178. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen beson- 
derer HBausterfchren durch sachkundige, von den Berufsgenossen 
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. 
§. 179. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und 
von einander unabhängig sein. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen 
den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten ent- 
scheivet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. 
§. 180. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle 
Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. Der Polizei steht keine 
Strafgerichtsbarkeit zu. 
S. 181. Rechtskräftige Urtheile Deutscher Gerichte sind in 
allen Deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar. Ein Reichs- 
gesetz wird das Nähere bestimmen. 
Art. XI. 5. 182. Jede Ge- 
meinde hat als Grundrechte ihrer 
  
PV. 33)5.182. Jede Gemeinde 
hat als Grundrechte ihrer Ver- 
Verfassung: fassung: 
a) die Wahl ihrer Vorsteher a) die Wahl ihrer Vorsteher 
und Vertreter; und Vertreter; 
b) die selbstständige Verwal- 
tung ihrer Gemeindeange- 
legenheiten unter gesetzlich 
geordneter Oberaufsicht des 
b) bie selbstständige Verwal= 
tung ihrer Gemeindeange- 
legenheiten unter gesetzlich 
geordneter Oberausfsicht des 
Staates; Staates; 
0) die Veröffentlichung ihres e) die Veräffentlichung ihres 
Gemeindehaushaltes; Gemeindehaushaltes; 
) Oeffentlichkeit der Verhand- 
lungen als Regel. 
d) Oeffentlichkeit der Verhanv- 
lungen als Regel. 
 
	        
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