Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

84 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
und die Rechte des Deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsver- 
fassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So 
wahr mir Gott helfe!“ Der Eid der Bevollmächtigten zum Fürsten- 
Kollegium lautet wie folgt: „Ich schwöre, das Reich und die 
Rechte des Deutschen Volkes zu schirmen und die Reichsverfassung 
aufrecht zu halten. So wahr mir Gott helfe!“ Diese Eides- 
leistungen geschehen bei Einführung gegenwärtiger Verfassung vor 
den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages. 
Bei späterem Wechsel wird der Eid im versammelten Fürsten- 
Kollegium abgelegt, und die darüber aufgenommene Urkunde dem 
nächsten Reichstage übergeben. 
#. 189. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes 
einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere be- 
stimmt die Dienstpragmatik des Reiches. 
#, 190. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll 
ein Reichsgesetz erlassen werden. 
6. 191. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in 
den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung 
verbunden und dieser vorangesetzt. 
Art. II. §. 192. Keine Be- PV. 36) 5.192. Keine Bestim- 
stimmung in der Verfassung odermung in der Verfassung oder in 
in den Gesetzen eines Einzel= den Gesetzen eines Einzelstaates 
staates darf mit der Reichsver= darf mit der Reichsverfassung in 
assung in Widerspruch stehen. Widerspruch stehen. 
Der Reichsgesetzgebung bleibt 
es überlassen, über die leitenden 
Grundsätze, nach denen die Volks- 
vertretungen der einzelnen deut- 
schen Staaten zu wählen sind, 
Bestimmungen zu treffen. 
# 193. Eine Aenverung der Regierungsform in einem Einzel- 
staate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese 
Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung 
vorgeschriebenen Formen gegeben werden. 
Art. III. §. 194. Abänderungen in der Reichsverfassung 
können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustim- 
mung sowohl des Reichsvorstandes als des Fürsten-Kollegiums er- 
küürtn: Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden 
äuser: 
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 
2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von 
wenigstens acht Tagen liegen muß; 
  
  
 
	        
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