Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 85 
  
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der an- 
wesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. 
Art. IV. /. 195. Im Falle 
des Krieges oder Aufruhrs kön- 
nen die Bestimmungen der Grund- 
rechte über den Gerichtsstand, die 
Presse, Verhaftung, Haussuchung 
und Versammlungsrecht von der 
Reichsregierung oder der Regie- 
rung eines Einzelstaates für ein- 
zelne Bezirke zeitweise außer Kraft 
gesetzt werden; jedoch nur unter 
folgenden Bedingungen: 
1) die Verfügung muß in jedem 
einzelnen Falle von dem Ge- 
sammtministerium des Rei- 
ches oder Einzelstaates aus. 
gehen; 
2) das Ministerium des Rei- 
ches hat die Zustimmung 
des Reichstages, das Mi- 
nisterium des Einzelstaates 
die des Landtages, wenn 
dieselben zur Zeit versam- 
melt sind, sofort einzuholen. 
Wenn dieselben nicht ver- 
sammelt sind, so müssen 
bei ihrem Zusammentreten 
die getroffenen Maßregeln 
ihnen sofort zur Genehmi- 
gung vorgelegt werden. 
Weitere Bestimmungen blei- 
ben einem Reichsgesetze vorbe- 
halten. " 
Für die Verkündigung des 
Belagerungszustandes bleiben bis 
dahin die bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften in Kraft. 
  
  
  
P’. 37) 5.195. Im Falle des 
Krieges oder Aufruhrs können die 
Bestimmungen der Grundrechte 
über den Gerichtsstand, die Presse, 
Verhaftung, Haussuchung, Ver- 
sammlungs= und Vereinsrecht von 
der Reichsregierung oder der Re- 
gierung eines Einzelstaates für 
einzelne Bezirke zeitweise außer 
Kraft gesetzt werden; jedoch nur 
unter folgenden Bedingungen: 
1) die Verfügung muß injedem 
einzelnen Falle von dem 
Gesammt-Ministerium des 
Reiches oder Einzelstaates 
ausgehen; 
2) das Ministerium des Rei- 
ches hat die Zustimmung 
des Reichstages, das Mi- 
nisterium des Einzelstaates 
die des Landtages, wenn 
dieselben zur Zeit versam- 
melt sind, sofort einzuholen. 
Wenn dieselben nicht ver- 
sammelt sind, so müssen 
bei ihrem Zusammentreten 
die getroffenen Maßregeln 
ihnen sofort zur Genehmi- 
gung vorgelegt werden. 
Weitere Bestimmungen blei- 
ben einem Reichsgesetz vorbe- 
halten. 
Für die Verkündigung des 
Belagerungszustandes bleiben bis 
dahin die bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften in Kraft. 
  
 
	        
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