II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 85
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der an-
wesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
Art. IV. /. 195. Im Falle
des Krieges oder Aufruhrs kön-
nen die Bestimmungen der Grund-
rechte über den Gerichtsstand, die
Presse, Verhaftung, Haussuchung
und Versammlungsrecht von der
Reichsregierung oder der Regie-
rung eines Einzelstaates für ein-
zelne Bezirke zeitweise außer Kraft
gesetzt werden; jedoch nur unter
folgenden Bedingungen:
1) die Verfügung muß in jedem
einzelnen Falle von dem Ge-
sammtministerium des Rei-
ches oder Einzelstaates aus.
gehen;
2) das Ministerium des Rei-
ches hat die Zustimmung
des Reichstages, das Mi-
nisterium des Einzelstaates
die des Landtages, wenn
dieselben zur Zeit versam-
melt sind, sofort einzuholen.
Wenn dieselben nicht ver-
sammelt sind, so müssen
bei ihrem Zusammentreten
die getroffenen Maßregeln
ihnen sofort zur Genehmi-
gung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen blei-
ben einem Reichsgesetze vorbe-
halten. "
Für die Verkündigung des
Belagerungszustandes bleiben bis
dahin die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Kraft.
P’. 37) 5.195. Im Falle des
Krieges oder Aufruhrs können die
Bestimmungen der Grundrechte
über den Gerichtsstand, die Presse,
Verhaftung, Haussuchung, Ver-
sammlungs= und Vereinsrecht von
der Reichsregierung oder der Re-
gierung eines Einzelstaates für
einzelne Bezirke zeitweise außer
Kraft gesetzt werden; jedoch nur
unter folgenden Bedingungen:
1) die Verfügung muß injedem
einzelnen Falle von dem
Gesammt-Ministerium des
Reiches oder Einzelstaates
ausgehen;
2) das Ministerium des Rei-
ches hat die Zustimmung
des Reichstages, das Mi-
nisterium des Einzelstaates
die des Landtages, wenn
dieselben zur Zeit versam-
melt sind, sofort einzuholen.
Wenn dieselben nicht ver-
sammelt sind, so müssen
bei ihrem Zusammentreten
die getroffenen Maßregeln
ihnen sofort zur Genehmi-
gung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen blei-
ben einem Reichsgesetz vorbe-
halten.
Für die Verkündigung des
Belagerungszustandes bleiben bis
dahin die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Kraft.